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BGH Beschluss vom 10.04.1968 – 2 StR 35/68

2. Strafsenat

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A. 1:10) ee 7 zu - BUNDESGERICHTSHOF .

. .BESCHLUSS BLBRR 35/68

in der Strafsache

gegen

| den kaufmännischen Angestellten Hugo L 4 7 =

wegen Totschlags.

er

_ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht

in ‚Frankfurt/Main vom 8. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-. gehoben und die Sache in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. |

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines

.. . im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit E begangenen Totschlags unter Anwendung des E35 213 StGB

zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

ne Die auf die Verletzung sachlichen Rechte gestützte .. Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, „soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, i

Der Strafausspruch begegnet hingegen. Aurangreiten. . den Bedenken. Das Schwurgericht hat zu Unrecht das. vorliegen des benannten Strafmilderungsgrundes in 5 213 StoB - Reizung zum Zorn - verneint und nur ttandere. mildernde Umstände" angenommen. Angesichts der sich über viele en Jahre erstreckenden Kränkungen durch die Getötete nd der besonders schweren Beleidigungen vor der Tat hat das

dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten nicht solches Gewicht, daß gesagt werden könnte, er habe schuld-

haft Veranlassung zu der Provokation gegeben. Das

gilt umsomehr, als das Schwurgericht davon ausgeht,

daß es möglicherweise noch zu weiteren Beschimpfungen als den ausdrücklich festgestellten gekommen ist. Es

15Bt sich nicht ausschließen, daß durch die Ablehnung des benannten Milderungsgrundes der Strafausspruch \ zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist. =

wWillms Kirchhof Meyer Sn "Bundesrichter Henning — ' ist in Urlaub und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert

willns Baumgarten