Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.04.1968 – 5 StR 81/68

5. Strafsenat

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2. StR 81/68

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BUND IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Theodor TE (ED ,

ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 935 ir me,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R. u.a.

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era,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. > zu: ED

als Verteidiger,

Justizobersekretär EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.S5eptember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

rm.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt mit ausreichenden tatsächlichen Angaben zu Recht, daß die Beiordnung der Pflichtverteidigerin anstelle des früheren Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft gewesen sei.

1. Der frühere Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt How; war dem inhaftierten Angeklagten auf dessen Antrag im Ermittlungsverfahren beigeordnet worden. Er hat den Angeklagten etwa sieben Monate vertreten, mit ihm Besprechungen abgehalten, im Haftprüfungsverfahren Stellung genommen und Schriftsätze eingereicht. Er hat am Schlußgehör teilgenommen und damit einem schriftlich vorgetragenen Wunsch des Angeklagten entsprochen, der sämtliche Verfehlungen vor der Hauptverhandlung in Gegenwart seines Verteidigers erörtern wollte. Auf die Bitte des Verteidigers, die Hauptverhandlung so anzuberaumen, daß er den Angeklagten vertreten könne, hat der Vorsitzende Termin auf den 27.0ktober 1967 festgesetzt. Er hat damit das besondere Vertrauensverhältnis berücksichtigt ( vel. BVerfGE 9,36,38), das zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger bestand.

2. Hiermit ist das spätere Verhalten des Vorsitzenden nicht in Einklang zu bringen. Er hat zehn Tage später (am 17.August 1967) .den Hauptverhandlungstermin auf den 30.August 1967 verlegt, die Beiordnung von Rechtsanwalt HE fschoven und Rechtsanwältin CD - m als Pflichtverteidigerin bestellt, ohne den Angeklagten oder den bisherigen Verteidiger zu hören. Er ist bei dieser Entscheidung geblieben, nachdem die neue Verteidigerin ihn gebeten hatte, sie von ihrem Amt zu entbinden, weil der Angeklagte vollstes Vertrauen zu Rechtsanwalt Hg» habe und weiterhin von ihm vertreten werden wolle, Damit

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nat er dem ihm nach 8 142 Abs.1 StPO zustehenden Ermessen

in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht, Denn spätestens zu dieser Zeit war dem Vorsitzenden bewußt, daß dem Angeklagten die Verteidigung durch den früheren Pflichtverteidiger wichtiger war,als die Dauer der Untersuchungshaft,

3. Der Vorsitzende hat zwar später erklärt, "eine Hinausschiebung des Termins" könne "im Hinblick auf die lange Untersuchungshaft des geständigen Angeklagten nicht verantwortet werden". Mit der Dauer der Untersuchungshaft hatte sich der Vorsitzende aber bereits im Vermerk vom 7.August 1967 auseinandergesetzt, als er die Hauptverhandlung auf den 27.Oktober 1957 anberaumte. Gründe, die diese Terminsbestimmung zehn Tage später als unangenessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Haftprüfungsverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht hätte den Termin im Oktober 1967 nicht in Frage gestellt. Es bestand daher kein Anlaß, die Hauptverhandlung auf den Tag anzuberaumen, an dem die Akten dem Oberlandesgericht vorzulegen waren. Von einer "Hinausschiebung" eines ursprünglich gar nicht anberaumten Termins konnte keine Rede sein, Die Bitte des Angeklagten, es bei dem Termin vom 27.0ktober 1967 bewenden zu lassen, entsprang unmißverständlich einem berechtigten Verteidigungsinteresse, dem der Vorsitzende kurz zuvor Rechnung getragen hatte.

4. Auf dieser Gesetzesverletzung (§ 336 StPO) kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn dem Angeklagten der Verteidiger seines Vertrauens zur Seite gestanden hätte,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Schmidt Siemer Schmitt

Kersting Herrmann