Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.04.1968 – 1 StR 138/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
N Sin 139/68 BESCHLUSS
En
in der Strafsache
gegen
äen Schleifer Otto PB SC , zeboren am EEE 1932 ir HOEEED, Kreis da 2
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. April 1968 einstimmig gem. § 349 Abs, 2, 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
14. Februar 1967 im gesamten Strafausspruch sowie zum Rückfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Dice weitergehende Revision wird verworfen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Es fehlen jedoch hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls; insbesondere teilt das Urteil nicht mit, wann der letzte, mit einem Jahr Gefängnis geahndete Diebstahl begangen worden ist. Die Aufhebung
des gesamten Strafausspruchs ist geboten, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die für den Rückfalldiebstahl festgesctzte Einzelstrafe auf die Höhe der Strafe für das Vergehen der Körperverletzung ausgewirkt hat,
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pfeiffer
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