Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.04.1968 – 4 StR 664/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2109 011 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Gerd KG au IB: c-
boren am ED 1944 ir Vo:
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 1967 mit den Feststellungen aufge-
hoben,
. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dice Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfestotellungen befuhr der Angeklagte am 23. März 1967 mit seinem Personenkraftvwagen Opel-Kadett gegen 21.00 Uhr in Bottrop die ihm gut bekannte 6 m breite und durch Gaslaternen ausreichend beleuchtete Straße "Am Qucllenbusch" in nördlicher Richtung. Die Fahrbahn war feucht. Der Angeklagte hatte das Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf die Einmündung der - in sciner Fahrtrichtung gesehen - von links heranführenden Straße "An Freitagshof" zu, wo er auf den angrenzenden Gehwegen (UA 5) einige Fußgänger gewahrte. Bevor er die Einmündung erreichte, begegnete ihm ein Personenkraftwagen, der aus dem "Freitagshof" in den "Quellenbusch" eingebogen war und durch dessen Abblendlicht er leicht geblendet wurde. Da jenes Fahrzeug während des Einbiegens außerdem bis zur Straßenmitte geriet, wich der Angeklagte nach rechts aus und fuhr - mit gleichbleibender Geschwindigkeit - nahc an den Östlichen Fahrbahnrand heran. Unmittelbar nach der Begegnung bemerkte er etwa 25 m vor sich, rechts von der Fahrbahnmitte (UA 3), die 65-jährige Fußgängerin Hedwig IGEEED. Yrau IB kam aus der am "Freitagshof" gelegenen Kirche, in der, wie der Angeklagte wußte, cin Abendsottesdienst stattgefunden hatte, und war dabei, den "Quellenbusch" nördlich der Einmündung zu überqueren. Trotz sofortigen starken Bremsens gelang es dem Angcklagten nicht mehr, scin Fahrzeug rechtzeitig anzubalten. Als
Frau IB vercits bis auf 1,5 m an den östlichen Fahrbahnrand herangekommen war, wurde sie von der vorderen rechten Seite scines Kraftwagens erfaßt und auf den Gehvreg geschleudert. Sie erlitt beiderseitige Unterschenkelbrüche und innere Verletzungen und verstarb am nächsten Tage infolge eines auf dic Verletzungen zurückzuführenden Kreislaufversagens. Das Fahrzeug des Angeklagten, das cine durchgehende, kräftig gezeichnete Bremsspur von 19 m Länge auf der Fahrbahn hinterließ, blichb etva 4 m hinter der Anstoßstelle (UA 5) stehen. |
2. In diesen Feststellungen findet die Verurteilung des Angeklagten keine ausreichende Grundlage.
- a) Das Landgericht hat ein für den Unfall ursüchliches Verschulden darin gesehen, daß der Angeklagte schneller gefahren sei, als ihm seine Sichtweite erlaubt habe. Durch das einbiegende Fahrzeug sei ihm die Sicht auf den ‚nördlich. der Einmündung liegenden Verkehrsraum genommen worden.. Dies habe ihn veranlassen müssen, seine Geschvindigkeit wesentlich herabzusetzen. Da er vor der Begegnung mit dem einbiegenden Kraftwagen auf den Gehwegen im Bereich der Einmündung Fußgänger bemerkt und. gewußt habe, daß in der Kirche am "Freitagshof!" ein Abendgottesdienst abgehalten worden sei, habe es "nicht außerbalb aller Wahrscheinlichkeit" gelegen, daß sich während des Einbiegens jenes Fahrzeugs Passamten nördlich der Einnmtindung auf seine Fahrbahn begeben hätten. Wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit angesichts dieser unklaren Verkehrslage pflichtgemäß auf etwa. 30 km/h ermäßigt hättc, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
b) Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken
Anlaß. Die Strafkammer gcht zutreffend davon aus, daß
ein Kraftfahrer jederzeit mit Hindernissen im nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen muß. Deshalb darf seine Geschwindigkeit stets nur so hoch sein, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die überschaubarc Strecke (BGH VRS 27, 109, 110 m. weit. Nachw.). Hieraus läßt sich für den Angeklagten jedoch nicht ohne weiteres ein Verkehrsverstoß ableiten. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß seine Sicht auf Grund der Lichtquellen seines Fahrzeugs und der Straßenbeleuchtung an sich erheblich weiter reichte als es nach dem Anhalteweg seines Kraftwagens erforderlich war. Sie umfaßte vor der Begegnung mit den einbicgenden Personenkraftwagen und der dadurch verursachten Sichtbebinderung bereits den Bereich der Einmündung und des späteren Unfallortes. In dieser Ausdehnung wies seine Fahrbahn zu jenem Zeitpunkt keinerlei Hindernisse auf; die Fußgänger im Bereich der Einmündung befanden sich nach den Urteilsfeststellungen sämtlich auf den Gehwcgen. Während der kurzfristigen Behinderung seiner Sicht durch das eingebogene, ihm entgegenkommende Fahrzeug geriet der Angeklagte daher auf einen Straßenabschnitt, den er bereits eingesehen hatte. Die vorausliegende Strecke, die er vor der Begegnung als frei von Hindernissen erkannt hatte, war so groß, daß sie ihm auch nach der Begegnung mit dem anderen Fahrzeug noch einen ausreichenden Anhalteweg geboten bätte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Landgericht festgestellte Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h an sich überhöht war und der Angeklagte gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebende Pflicht verstoßen hat, als er seine Geschwindigkeit trotz der Begegnung mit dem einbiegenden Kraft-
“ wagen beibchiclt (vgl. auch BGH VRS 6, 433, 434). Der Schuldvorwurf wäre danach nur gerechtfertigt, wenn er
mit dem Verhalten der verunglückten Frau IB rechnen mußte.
Das Landgericht hebt zutreffend hervor, daß die Verunglückte sich verkehrswidrig verhalten habe (UA 6). Nach dem Vertrauensgrundsatz, der den gesamten Straßenverkehr beherrscht, hat sich ein Kraftfahrer nur auf solche für ihn noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Dazu gehören vor allem die Verkehrswidrigkeiten, dic so häufig begangen werden, daß ein gewisscnhafter Fahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muß (BGH VRS 17, 233, 235). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei dem heutigen Stand der Verkehrserziehung und -erfahrung, insbesondere in einer Großstadt, im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß erwachsene Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn in ausreichendem Maße Acht geben und sich von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens überzeugen (BGH VRS 20, 129, 130; vgl. auch VRS 26, 203, 204 m. weit. Nachw.). Das gilt auch für in einer Großstadt lebenden Frauen von 65 Jahren, es sei denn, daß sie einen gebrechlichen oder verkehrsunsicheren Eindruck machen. Aus diesem Grunde brauchte der Angeklagte, als er vor der Begegnung mit dem einbiegenden Kraftwagen mehrere!" Fußgänger auf den Gehwegen im Bereich der Einmündung gewahrte, grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß einer von ihnen vor seinem schnell herankommenden beleuchteten Fahrzeug die Fahrbahn überqueren würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ihnen durch den einbiegenden Fersonenwagen für kurze Zeit die Sicht auf sein Fahrzeug gcnommen war. Bei der Verkehrslage war von den Passamten, die die Straße trotz der Sichtbehinderung überqueren wollten, zu erwarten, daß sie sich nach einigen Schritten auf
der Fahrbahn, mindestens vor dem Überschreiten der Strassenmitte, erneut vergeuwisserten, ob die gegenüberlicgendc Fahrbahnhälfte frei war und cin weiteres gefahrloscs Überqueren ermöglichte (vgl. auch BGH VRS 17, 233, 237; 25, 47, 49). Dementsprechend brauchte der Angeklagte nit den unerviarteten verkehrswidrigen Verhalten der verunglückten Frau WB nur beim Vorliegen besonderer Umstände zu rechnen und es in den Bereich sciner Überlegungen cinzubeziehen. Solche Umstände, wie sie z. B. darin erblickt werden Könnten, daß im Bercich der Unfallstelle starker, von den Gehwegen auf die Fahrbahn herübergreifender FuLlgängerverkehr herrschte (BGH VersR 1960, 737; vgl. auch VRS 20, 51, 53), sind bisher nicht festgestellt. Daß in der nahen Kirche gerade ein Abenägottesdienst zu Ende gcegangen war, könnte für einen derart regen Fußgängerverkehr sprechen; andererseits stellt das Urteil lediglich fest, daß sich. "mehrere" Fußgänger auf den angrenzenden Gehvegen befanden. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß derartige, den Vertrauensgrundsatz ausschließende Umstände gegeben waren.
3. Die erörterten Bedenken nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit finden, zu überprüfen, ob der Angeklagte tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h gefahren ist. Bedenken dagegen ergeben sich nicht nur aus der Länge des Bremsweges, sondern auch aus folgendem: Der Angeklagte hat die 25 m vor dem Anstoß in so kurzer Zeit durchfahren, daß die Verunglückte währenddessen nur etwa 1 bis 1,5 m zurückzulegen vermochte. Sic hatte bereits "mehr als die Hälfte" der 6 m breiten Fahrbahn überquert, als der Angeklagte sie 25 m vor sich sah (UA 3), und wurde angefahren, als sie noch 1,5 m von den
gegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war. Hätte der Angeklagte die nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so könnte cr den Vertrauensgrundsatz nicht für sich beanspruchen, weil er sich dann selbst verkehrsuidrig verhalten hätte (BGH VRS 33, 368, 370). Außerdem wird die Strafkammer dazu Stellung nehmen müssen, ob der Angeklagte nicht durch 'gleichzeitiges Bremsen und Ausweichen auf dic - wie der Urteilszusammenhang ergibt, zur Unfallzeit verkehrsfrceie - Gegenfabrbahn den Unfall hätte vermeiden können.
Rotberg Faller Ä Börtzler
Mayr : Sanders