Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.04.1968 – 4 StR 63/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2109 010 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_63/68
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Friedrich 5 EEE
aus U. zetoren an EEE 1932 in ON 3 1G.
wegen fahrlässiger Tökung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Faller
Börtzler
Mayr
Sanders
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in üer Verhandlung, Lendgerichtsrat Wei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Septenber 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
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‚Nachdem ein erstes den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der zweifachen fahrlässigen Körperverletzung freisprechendes Urteil des Landgerichts auf die Revision der Nebenklägerin vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten erneut freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Das Rechtsmittel, das zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfeng führt (vgl. BGHSt 13, 143), hat Erfolg.
1. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte befuhr am 1, Oktober 1965 gegen 10 Uhr als Fahrer eines Personenkraftwagens, der seiner damaligen Arbeitgeberin gehörte, in Essen-Werden die Straße Hespertal in nördlicher Richtung. Im Fahrzeug fuhren drei Arbeitskollegen mit, und zwar der bei dieser Fahrt tödlich verunglückte Dr. Sc auf dem Rücksitz und die bei dem Unfall nicht unerheblich Verletzten Schg> una DD auf dem rechten Vordersitz und dem rechten Kücksitz. Die Straße Hespertal ist 5,9 Meter breit, die Fahrbahndecke, die aus Rauhasphalt besteht, war. regennaß und teii= mit herabgefallenen Laub bedeckt.
Bevor der Angeklagte in die Rechtskurve hineinfuhr, die kurz vor dem Kilometerstein 2,1 auglluft, hatte er mit einer Geschwindigkeit von erheblich mehr als 60 km/h einen Personenkraftwagen überholt, in dem weitere Arbeitskollegen mit demselben Fahrziel fuhren,
In der verhältnismäßig stark gekrümmten Rechtskurve ändert sich der Verlauf der Fahrbahn um mehr als 90 Grad. Fast unmittelbar an dic Rechtskurve schließt .sich eine Linkskurve an, an deren Innenseite Baum- und Strauchwerk angrenzt, ' das am Unfalltage noch nahezu voll belaubt war. Dadurch ver- : engte sich vom.Ausgang der Rechtskurve aus gesehen dic Einsicht auf die Fahrbahn mit zunehmender Entfernung derart nach rechts, daß der Angeklagte, als er aus der Rechts- .kurve herauskam, etwa 70 Meter voraus gerade noch das rechte, also etwa einen Meter von der Fahrbahnmitte entfernt beginnende Drittel der Fahrbahn einsehen konnte. Als er den Aus-
. gang der Rechtskurve erreicht hatte, erblickte er auf eine Entfernung ven etwa 70 Meter einen ihm aus der Linkskurve entgegenkommenden Lastzug, der nicht ermittelt werden konnte und über dessen Geschwindigkeit keine Feststellungen getroffen sind. Der Motorwagen des Lastzuges fuhr mit den linken Rädern etwa einen Meter über die auf der Fahrbahnmitte verlaufende unterbrochene weiße Leitlinie hinaus auf der Fahrbahnhälfte des Angeklagten.
Der Angeklagte lenkte sein Fahrzeug jetzt, ohne es abzubremsen so weit nach rechts, daß es während der Begegnung mit dem Lastzug und über eine Strecke von fast 24 m mit den rechten Rädern auf dem unbefestigten, mit dünnem Gras bewachsenen und mit Laub bedeckten Seitenstreifen fuhr. Es kam mit den rechten Rädern wieder auf die Fahrbahn, als der Angeklagte scharf nach links lenken mußte, um einem auf dem Seitenstreifen stehenden Markierungspfahl aus Beton auszuweichen. Es gelang dem Angeklagten nicht mehr, das Fahrzeug wieder in die Fahrtrichtung zu bringen. Es fuhr vielmehr schräg über die Fahrbahn, weil die Reifen der rechten Räder infolge der Fahrt über den Randstreifen verschmutzt waren und die dadurch bedingte Glätte die Bodenhaftung ver-
ringerte, während die linken Räder griffig geblieben waren, so daß der Wagen nach links wegzog.
Etwa 13 m nach dem Verlassen des Randstreifens prallte der Wagen gegen einen auf der linken Seite der Fahrbahn stehenden Baun. Dabei trug Dr. ScilB einen Bruch der Halswirbelsäule davon. Er verstarb wenige Stunden spätcr.
Auch Sch uni EEE wurden nicht unerheblich ver-
letzt,
2. Die Strafkammer hat die Geschäftskollegen des Angeklagten, die dieser vor der Einfahrt in die Rechtskurve überholt hatte, nicht als Zeugen vernommen. Hierin ‘ sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen die Auf- 'klärungspflicht von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO). Weder aus der Akte noch aus dem Inhalt der ersten Hauptverhand-? lung ergab sich etwas über diesen Wagen. Seine Insassen konnten, da sie dem Wagen des Angeklagten folgten und unmittelbar nach den Unfall an der Unfallstelle vorbeigekommen sein müssen, möglicherweise für die Beurteilung des Falles wesentliche Angaben sowohl über die Geschwindigkeit des Angeklag- “ ten in der Rechtskurve als auch über die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Lastzuges machen, Ihre Vernehmung mußte ‚sich- der Strafkammer also aufdrängen. Namen und Anschriften der Zeugen ließen sich ohnc Schwierigkeit durch eine Be-
fragung des Angeklagten und der Zeugen Schmp und Te EEE ermitteln.
3. Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen kann das Urteil keinen Bestand haben.
Die Strafkammer legt dar, daß der Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nach dem Auftauchen des entgegenkommenden Lastzuges zunächst gebremst hätte und erst dann nach Freigabe des Bremspedals auf den Seitenstreifen ausgewichen wäre. Sie glaubt jedoch, dem Angeklagten daraus, ' daß er nicht gebremst habe, sondern mit unverminderter Gcschwindigkeit auf den Seitenstreifen gefahren sei, keinen Vorwurf machen zu können; sie beruft sich dabei auf den Grundsatz, daß ein Fahrzeugführer, der ohne eigenc Schuld in eine gefährliche Lage gebracht worden sei, in der Regel nicht schuldhaft handele, wenn er falsche Maßnahmen treffe, um der drohenden Gefahr zu entgehen, Dieser Satz ist si-
‘ cher richtig, wenn einem sich in einer'solchen Lage be-
- Zindlichen Kraftfahrer nur Sekundenbruchteile zum Tätigwerden verbleiben und er dann unter mehreren Maßnahmen eine solchenwählt, die sich später als falsch herausstellt ‘(ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt VRS 33, 358, 361; vgl. forner EGH VRS 4, 91; 10, 213; 16, 126; 19, 1085” 23, 369; 26, 203, 205). So liegt es hier indes nicht. Der Angeklagte sah den auf der Straßenmitte .entgegenkommenden Lastzug aus einer Entfernung von etwa 70 m. Bis zur Begegnung mit ihm standen ihm, selbst wenn man davon ausgeht, daß auch der Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa
60 km/h fuhr, mehr als 2 Sekunden zum Tätigwerden zur Verfügung und zwar voll; denn das Auftauchen eines entgegenkommenden über die Straßenmitte hinausgelangten Fahrzeugo in einer Kurve gehört zu den Gefahren, die der gewöhnliche Verkehr mit sich bringt, und die darum einen Fahrer nicht in Schrecken setzen dürfen (Floegel/Hartung/Jagusch, 17. Auf: 1968, Rz 42 zu § 1 StVO).
Die Strafkammer geht selbst davon aus, daß der Angeklagte nicht annehmen durfte, der Lastzugfahrer werde ‘.den Lastzug rechtzeitig vor der Begegnung wieder auf die rechte Seite zurückbringen (UA 5 unten), daß er vielmehr sofort reagieren mußte (UA 6 Mitte). Zwar darf sich im allgemeinen ein Kraftfahrer darauf verlassen, ein entgegenkonmendes Fahrzeug werde scine Straßenseite einhalten oder, venn es über: dic Fahrbahnmitte herausgekommen ist, recht“ zeitig auf seine Fehrbahnhälfte zurückkehren. Mehr will die Strafkammer wohl auch nicht sagen, wenn sie (UA 6 Mitte) sagt, daß der Angeklagte trotz der Fahrbahnbreite von nur 5,9 m darauf vertrauen durfte, entgegenkommende Fahrzeugführer würden ihre Fahrbahnseite einhalten. Das gilt aber mur, wenn nicht besondere Umstände eine solche Annahme ausschließen (vgl. dazu etwa BGH VRS 11, 107). Das war hier der Fall. Dem entgegenkommenden Lastzug standen nämlich bis zur Begegnung mit dem Wegen des Angeklagten allenfalls etwa 35 n zur Verfügung, und der Lastzug fuhr aus einer (für ihn) Rechtskurve in eine (für ihn) Linkskurve ein. Angesichts der genannten kurzen Entfernungen und der besonderen Verkehrslage durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, der Lastzug werde auf der sehr schmalen Straße mit seiner vollen Länge noch vor der Begegnung mit ihm auf die rechte Straßenseite zurückkommen. Darum verlangt die Strafkammer auch zuteffend von dem Angeklagten, daß er in dieser Lage nach rechts auf den Seitenstreifen auswich, wie er es auch getan hat, Sie irrt aber, wenn sie kein schuldhaftes Handeln darin sicht, daß der Angeklagte seinen Wagen nicht zunächst abgebremst hat.
In einer Vorkehrslage, wie sie hier gegeben war, war es die erste Pflicht, den Wagen abzubrenmsen. Wer das unterläßt, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, daß er
aus Bestürzung verabsäumt habe, auf die Bremse zu trete: Das Unterlassen ganz selbstverständlicher Maßnahmen kanr jedenfalls denn nicht entschuldigen, wenn das tatsächlic Verhalten unter Berücksichtigung der zum Handeln zur Ver fügung stehenden Zeit ersichtlich falsch war und- sich di wie hier, dem Kraftfahrer aufdrängen mußte (ständige Rec sprechung des Senats, zuletzt VRS 33, 358, 361; vgl. £eı BGH VRS,10,. 282, 285, 286; 11, 428, 429; 23, 215, 216).
Rotberg Faller Börtzlier
Mayr. Sanders