Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 02.04.1968 – 5 StR 70/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 70/68 LM, Le
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DESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Seemann Wolfgang H CE ::: "ED, geboren am ED 1939 ir u Kreis Au,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls
Feen,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.April 1968, an der teilgenommen haben:
'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .Ww in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei äer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt :.: um
als Verteidiger,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.August 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 21.August 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit. sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
1 Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. Abwegig ist die Rüge, das Landgericht hätte sich nicht mit der Vernehmung des "jugendlichen damaligen Vorsitzenden" begnügen, sondern von Amts wegen sämtliche Gerichtsmitglieder über die Bekundungen Krügers und über seine Glaubwürdigkeit hören müssen. Von der Vernehmung der Schöffen konnte die Strafkammer keine bessere Aufklärung erwarten als von der Anhörung des Gerichtsvorsitzenden. Auch die Verteidigerin hat sich ersichtlich nichts von der Vernehmung der anderen Gerichtsmitglieder versprochen. Denn sie hat keinen Beweisamtrag gestellt, obwohl ihr nicht entgangen sein kann, wie sehr die Bekundungen des Gerichtsassessors HB isn Angeklagten belasteten.
2. Offensichtlich fehl geht die Rüge, der Zeuge Kg (der die Auskunft verweigert hat) sei nicht gemäß § 55 StPO belehrt worden.
3. Ebenfalls vergeblich beanstandet die Revision, daß der Beweisamtrag auf Vernehmung der Eheleute vB» it der knappen Begründung abgelehnt worden ist, er sei "für die Beweisführung nicht von Bedeutung".
Der Beschwerdeführer meint, er habe nicht wissen können, "ob die Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und auf welchen", im übrigen sei das Landgericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen Nanscheinend" von seinem Ablehnungsbeschluß abgerückt, indem es "einen Teil des Beweisthemas auf Seite 32 des Urteils als wahr unterstellt" habe.
a) Daß die vom Angeklagten ausgesprochene Warnung nur aus tatsächlichen Erwägungen bedeutungslos sein konnte und daß dies allen Beteiligten (auch der Verteidigung) bewußt war, versteht sich hier von selbst.
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Offenkundig für alle Beteiligten war auch, weshalb das Landgericht einer Vernehmung der Eheleute Wu» über die ihnen zugekommene Warnung keine tatsächliche Bedeutung beigemessen hat. Wie sich schon während des Ermittlungsverfahrens herausgestellt hatte, konnte nämlich den Vorgängen in. der Wohnung der Eheleute WE ri chts dafür entnmmen werden, ob der Angeklagte an dem vorher begangenen Diebstahl des Tonbandgeräts beteiligt war oder nicht. Mit allen anderen strafrechtlichen Vorwürfen stand die Beweisbehauptung nicht einmal in entfernter Beziehung (der Beteiligung am Gelddiebstahl bei We ist der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt verdächtigt worden).
Nicht durchdringen kann der Beschwerdeführer mit der in der schriftlichen Revisionsbegründung zum ersten Male vorgetragenen Behauptung, der Beweisamtrag sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen KB von Bedeutung gewesen. Das war dem Beweisamtrage nicht zu entnehmen und die Strafkammer konnte ohne ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung das Beweisvorbringen auch so nicht
auslegen:
aa) Der Beschwerdeführer hat sich nämlich niemals darauf berufen, KB s:i wegen des Vorfalles in der Wohnung Ve segen ihn voreingenommen gewesen. Das ergibt der Inhalt aller Niederschriften über die früheren Vernehmungen des Angeklagten, der auch in der Hauptverhandlung nichts anderes ausgesagt hat (UA 8.34).
bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Angeklagte auch niemals vorgebracht, er habe sich mit der Warnung "von seinen Komplizen distanzieren" wollen. Vielmehr hat er noch in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugegeben, daß er nach Verlassen des Ehepaars Ve» sofort wieder in die Gesellschaft seiner "Komplizen" zurückgekehrt sei (UA 8.34). Am 8.April 1966 hat ihn eine Funkwagenstreife offenbar auch
gemeinsam mit KB und VB in einem Personenkraftwagen
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angetroffen und vorläufig festgenommen (Bericht der Streife _ Bl.12 d.A.).
cc) Schließlich bestätigen Akteninhalt und Urteil die Revisionsbehauptung nicht, Ki nätte "früher entschieden bestritten, daß der Angeklagte die Eheleute Www in Kiel gewarnt hat", Weder die .Niederschriften über die Vernehmungen KWs durch die Polizei (vgl. insbesondere B1.130 d.A.) noch die Niederschriften über dessen Aussagen in den beiden Hauptverhandlungen geben irgendeinen Anhalt hierfür; aus den Akten ergibt sich auch nicht, daß Kg von der Warhung etwas gewußt hat, gewußt haben kann oder behauptet hat, etwas zu wissen.
Das Landgericht konnte also gar nicht darauf kommen, daß die Beweisbehauptung anders als im Zusammenhang mit den Diebstahl des Tonbandgerätes verstanden werden müsse. Hierfür war der Antrag *»ber ohne Bedeutung, wie die Beteiligten wußten, jedenfalls hätten wissen müssen.
Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Verfahrensverstoß (also auch keine Verletzung der Aufklärungs- oder der Fürsorgepflicht), daß die Strafkammer - ohne weitere Rückfrage -— den Beweisamtrag, der ihr abwegig erscheinen mußte, nur mit den Worten des Gesetzes beschieden hat.
b) Das wird durch die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht widerlegt; insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, daß der Tatrichter "einen Teil des Beweisthemas als wahr unterstellt hat". |
Soweit das Urteil auf Seite 32 UA berichtet, der An- 'geklagte habe "Frau VB vor den anderen" gewarnt, geht es ersichtlich auf das persönliche Vorbringen des Angeklagten ein (der ' stets nur von einer Warnung der Ehefrau gesprochen hatte - vgl. B1.347 R), knüpft also nicht an den auf Vernehmung beider Eheleute gerichteten Beweisamtrag an. In
übrigen besagt es noch nichts für die Bedeutung von Tatsachen, wenn sie in die Urteilsgründe aufgenommen werden.
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Dort werden häufig Umstände erwähnt, die mit der Fntscheidung selbst nichts zu tun haben. So war es auch hier. Das Urteil läßt an anderer Stelle auch keinen Zweifel
darüber, daß die der Ehefrau WW erteilte Warnung für die Entscheidung ohne Bedeutung war (UA S.34).
II. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision ent-
sprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Kersting