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BGH Urteil vom 02.04.1968 – 1 StR 81/68

1. Strafsenat

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2064 020 „I! BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 81/68 7, URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Raupenfahrer Bernhard S EEE :.: Kam ED, geboren am 1936 in DE,

vegen gefährlicher Körperverletzung.

ur N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, StaatsanvoltgB pci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 1. Juni 1967 wird verworfen,

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die scit dem 2. Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der des versuchten Totschlags beschuldigt war, wegen gefährlicher

Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt

erfolglos.

1, Das Schwurgericht hat die gesamte Hauptverhandlung auf Tonband aufgenommen, um dieses bei der Urteils-

beratung zu verwenden. Auf Seite 1 des Sitzungsprotokolls

ist hierzu vermerkt:

"In allseitigem Einverständnis wird die gesamte Hauptverhandlung zu justizinternen Zwecken auf Tonband aufgenommen."

Wie sich aus dem Protokoll ergibt, waren jedoch zu dem Zeitpunkt, als das "allseitige Einverständnis" eingeholt wurde, die Zeugen noch nicht anwesend. Sie wurden auch später nicht um Erlaubnis gefragt.

Die Revision rügt, daß damit in unzulässiger Weise die Zeugenaussagen auf Tonband aufgenommen worden seien und meint, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruhe. Im Ergebnis hat die Rüge keinen Erfolg.

Der Senat hat in BGHSt 19, 193 zum Ausdruck gebracht,

daß Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen selbst dann nur mit deren Einverständnis auf Tonband aufgenommen werden dürfen, wenn die Bandaufnahme

ausschließlich bci der Beratung als Gedächtnisstütze ver-

wendet werden soll.

Es uird nun allerdings von Kleinknecht (NJW 1966, 1537, 1541 und Schwarz/Kleinknecht StPO 27. Aufl. Anm, 5 zu § 169 GVG) die Meinung vertreten, aus dem durch das Strafprozeßänderungsgesetz eingefügten Satz 2 des § 169 aye sei zu schließen, daß Tonbandaufnahmen in der Hauptverhandlung für justizinterne Zwecke auch. ohne Kenntnis und Einwilligung der Beteiligten zulässig seien. Gegen diese Ansicht scheint dem Senat die Entstehungsgeschichte dieser eingefügten Bestimmung zu sprechen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung unä des Gerichtsverfassungsgesetzes "Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV 158) sah in Art. 11 ein Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen "während des Ganges der Hauptverhandlung" vor, ließ aber Ausnahmen für die Urteilsverkündung zu. In der Begründung hierzu ist ausgeführt, daß Tonbandaufnahmen, die für gerichtliche Zwecke benötigt werden, unberührt bleiben sollen. Für Aufnahmen, die nicht unter das Gesetz fielen, sollten weiterhin die Beschränkungen gelten, die sich u.a. aus den in Gesetz und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergeben.

Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages befaßte sich in seinen Berätungen über den Entwurf des StPÄG aber auch eingehend mit der Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen für gerichtliche Zwecke. Es wurde insbesondere erwogen, in § 169 GVG im Anschluß an das Verbot von Tonund Fernseh-Rundfunkaufnahmen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach dem Vorsitzenden gestattet sein sollte, die Aufnahme mündlicher Erklärungen für Zwecke des gerichtlichen Verfahrens auf Tonband anzuordnen oder zuzulassen. Es war auch daran gedacht worden, durch einen einzufügenden § 275 a StPO an Stolle des schriftlichen Protokolls

KR

ein Tonband-"Protokoll" für die Sitzung zuzulassen. Diese Vorschläge wurden jedoch wieder fallen gelassen, insbesondere weil die technischen Voraussetzungen nicht über- .all gegeben scien. Daß neben dem schriftlichen Protokoll von solchen technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werde, sollte dadurch nicht ausgeschlossen sein/s. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses — Bericht des Abgeoräneten Dr. Kanka - zu Drucksache IV/1020, S. 5):

Der Bundestag hat sich entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses darauf beschränkt, den jetzigen Satz 2 in § 169 GVG einzufügen, der !lon- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck öffentlicher Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig erklärt,

Damit ist es hinsichtlich von Tonbandaufnahmen für rein gerichtliche Zwecke bei dem bisherigen Rechtszustand verblieben und damit bei den Beschränkungen, die sich u.a. aus den "in Gesetz und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht", aber auch etwa aus § 244 Abs. 2 StPO ergeben (ebenso Eb. Schmidt, Justiz und Publizistik S. 8; Rud. Schmitt Jus. 1967, 19, 20; Roggemann, JR 1968, 47). Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonauf-- nahme- und Abhörgeräten vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I 1360) betrifft die Tonbandaufnahmen in öffentlicher Sitzung überhaupt nicht. Einc andere Frage ist, ob etwa die fortschreitende technische Entwicklung die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung für gerichtliche Zwecke als unbedenklich erscheinen lassen wird, weil sie vielleicht allgemein für selbstverständlich gehalten wird,

Der Senat braucht jedoch. zu diesen Fragen im vorliegenden Fall nicht endgültig Stellung zu nehmen. Selbst wenn cr weiterhin von der in seiner oben angeführten Entscheidung dargelegten Ansicht ausgeht, daß die Zustimmung der Beteiligten zur Tonbandaufnahme erforderlich. ist, kann die erhobene Rüge nicht zum Erfolg führen; denn es ist ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht.

Da von der Tonbandaufnahme kein Gebrauch gemacht wurde, käme cs hier nur darauf an, ob durch die Tonbandaufnahme Zeugen, die keine Einwilligung ertcilt hatten, in ihrer Aussage zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sind. Das ist nicht der Fall.

Die Feststellungen zum Schuldspruch hat das Schwurgericht sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite im wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Aussage der einzigen Tatzeugin, der Frau SED; hat es nur insoweit mit zugrunde gelegt, als sic mit den Angaben des Angeklagten im Einklang steht. Was die Zeugin in der Hauptverhandlung angab, wich auch. nicht von ihren früheren Erklärungen im Ermittlungsverfahren ab. Die Zeugin ist also ersichtlich in ihrer Aussagc durch die Tonbandaufnahme nicht beeinflußt worden Der Beschwerdeführer behauptet das auch nicht; im Gegenteil: In der Revision wird ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, daß die Zeugin dem Angeklagten günstigere Aussagen gemacht hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß ihre Aussage auf Tonband aufgenommen werde. Var ihr aber das nicht bekannt, so kann sie durch die Tonbandaufnahme in ihrer Aussage nicht beeinflußt worden sein. Sie hat also so ausgesagt, wie wenn ihre Aussage nicht auf

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Tonband aufgenommen worden wäre. Die Aussagen der übrigen

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2. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie keinen Erfolg haben. Bci der Entscheidung, ob mildernde Umstände vorhanden scien, hat das Schvurgericht Tat und Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, sie hat also die auf Seite 16, 17 UA erwähnten, teils zu seinen Gunsten, teils zu seinen Ungunsten sprechenden Unstände gegeneinander abgevogen. Daß es hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Fall weiche in der Schwere nicht zugunsten des Angeklagten vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung ab, 18ß8t keinen Rechtsirrtum ersehen.

Da auch im übrigen hinsichtlich der Straizumessung Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, muß die Revision verworfen werden.

Hübner Seibert Fischer Pikart Pfeiffer