Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.03.1968 – 2 StR 729/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 043 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_729/67 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Jürgen MC zus ID, zetvoren on ED 931 in Dun
wegen Parteiverrats.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Tr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. wilims Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB =: äeı vernanaiung,
Staatsanwelt Wr der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsheamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom ?1. Juli 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklag-
ten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte vertrat in den Jahren 1959 bis 1962 als Rechtsanwalt die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen verfolgte Frau Sophie LB>-
Er machte die Ansprüche geltend, die nach seiner Auffas-
sung Frau IggWe auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustanden, und nahm die Interessen
der Verfolgten gegenüber der Entschädigungsbehörde und vor deu Entschädigungsgericht wahr. Während der Anhängigkeit eines Entschädigungsrechtsstreits widerrief Frau Lg»
die dem Angeklagten erteilte Vollmacht; zugleich bestellte sie Rechtsanwalt CD. nit dem der Angeklagte in den vorangegangenen Jahren mehrfach schwere persönliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, zu ihrem Bevollmächtigten.
Der Angeklagte richtete daraufhin an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf und an den Regierungspräsidenten - Amt für Wiedergutmachung - in Köln Schreiben, in denen er sich gegen den Vorwurf seiner bisherigen Mandentin und ihres neuen Bevollmächtigten verwahrte, er habe seine Aufgaben schlecht erfüllt, es insbesondere unterlassen, begründete Ansprüche der Verfolgten anzumelden; in den Schreiben vertrat er außerdem unter Darlegung ihm durch seine Anwaltstätigkeit bekannt gewordener, der Verfolgten ungünstiger Tatsachen den Standpunkt, daß Entschädigungsansprüche,. die Frau Ifwoch zeltenä zu machen beabsichtige, wegen Fehlens gesetzlicher Voraussetzungen unbegründet seien. Die Schreiben sandte er
erst ab, nachdem er sie seinem Vater, einem damals noch
im Dienst befindlichen, inzwischen in den Ruhestand getretenen Oberlandesgerichtsrat, zur Überprüfung vorgelegt und dieser ihm erklärt hatte, der Inhalt der Schreiben sei strafrechtlich unbedenklich.
Il. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, sich durch die Absendung der seiner früheren Mandantin nachteiligen Schreiben eines Vergehens nach § 356 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Stastsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleipt erfolglos.
Die Strafkammer hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, daß er sich bei der Absendung der ihm zur Last liegenden Schreiben in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten, an der Fichtigkeit seines eigenen Urteils aber gezweifelt. Diese Zweifel seien dann durch die Rechtsauskunft seines Vaters behoben worden. Damit hate er sich begnügen dürfen.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei.
1.) Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte, als er seine Schreiben an die Behörden absandte, alle für den Tatbestand des § 356 StGB erheblichen äußeren Umstände, Er sandte dennoch die Schreiben ab, weil ihm sein Vater erklärt hatte, "daß die Merkmale des § 356 StGB - insbesondere 'pflichtwidriges Dienen durch Rat oder Beistand! - zweifelsfrei nicht gegeben seien" (UA S. 13). Dies rechtfertigt die Auffassung, daß der Angeklagte in der Überzeugung gehandelt hat, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig. Er befand sich danach in einem Verbotsirrtum {vgl. BGHSt 5, 284, 288; 5, 301, 310), den die Strafkammer zutreffend als entschuldbar angesehen hat:
Der Angeklagte hat die Schreiben nicht unüberlegt und ohne die zu fordernde Gewissensanspannung abgesandt, sondern dies erst getan, nachdem seine Zweifel an der Richtigkeit seines eigenen Urteils durch die von ihm ausdrücklich erbetene Rechtsauskunft seines Vaters ausgeräumt worden waren. Auf das Urteil seines Vaters durfte er sich verlassen. Dieser war, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 13), in der hier fraglichen Zeit bereits seit Jahren Mitglied eines Strafsenats des Oberlandesgerichts in Köln gewesen; der Angeklagte konnte deshalb davon ausgehen, daß er über die Fachkenntnisse verfügte, die für eine erschöpfende und zutreffende Beurteilung: der anstehenden Rechtsfragen erforderlich waren. Seine Stellungnahme als die eines erfahrenen Richters war keinesfalls
geringer zu bewerten als die Rechtsauskunft eines erfahrenen Anwalts (vgl. BGHSt 15, 332, 341; BGH AnwBl 1962, 221, 222).
2.) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß der Vater des Angeklagten früher mit Rechtsanwalt CB vefreundet gewesen war, das gespannte Verhältnis zwischen seinen Sohn und Rechtsanwalt CO kannte und sich während der Auseinandersetzungen beider uneingeschränkt auf die Seite seines Sohnes gestellt hatte. Diese Umstände beeinträchtigten nicht den Wert seiner Rechtsauskunft, sondern mußten ihr im Gegenteil aus der Sicht des Angeklagten, auf die allein es hier ankommt, aus folgendem Grund besonderes Gewicht verleihen:
Der Angeklagte mußte nach allen vorausgegangenen Auseinandersetzungen damit rechnen, daß Rechtsanwalt Carstens den Inhalt der Schreiben gegen ihn verwerten werde, wenn durch die Schrei ben der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt würde;
‘er wußte, daß dies auch seinem Vater bekannt war, und konnte deshalb darauf vertrauen, daß dieser die Rechtslage besonders sorgfältig geprüft habe. Weiteren Kst brauchte er unter diesen Umständen nicht einzuholen.
Baldus Wwillns Meyer
Henning Müller