Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Entscheidung vom 26.03.1968 – 1 StR 127/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Gottfried N ED zu: Su: geboren ondEEEEED 923 in Aus Oher-
schlosien,
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Urkundenfälschung gewürdigt. Auch die Annahme fortgesetzten Betruges ist insoweit unbedenklich, als dem Angeklagten auf die gefälschten Wechsel Barbeträge ausgezahlt wurden. Soweit dagegen Gutschriften für gelieferte oder noch zu liefernde Waren geleistet wurden, ist ein Vermögensschaden (auch in der Form einer Vermögensgefährdung) nicht dargetan.
Ob nämlich die unterlassenen Beitreibungsmaßnahmen angesichts der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten (die ihn zu seinen Machenschaften veranlaßte, UA S. 5) Erfolg gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Nach Sachlage (Tatzeit 1961/62) ist eine solche Feststellung auch nicht mchr zu erwarten. Der Senat entscheidet deshalb in
der Sache selbst und begrenzt den Schuldumfang hinsichtlich des Betruges auf die vom Angeklagten ertrogenen Barzahlungen.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet; insbesondere läßt sich die Annahme von drei fortgesetzten Handlungen aus Rechtsgründen nicht angreifen.
Dagegen zwingt die Beschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs.' Zur Fassung des neuen Urteilssatzes wird auf BGHSt 12, 99 hingewiesen.
Hübner Seibert Loesdau
Fikart Ffeiffer