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BGH Urteil vom 22.03.1968 – 4 StR 590/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2139 099° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4_StR 590/67

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter August Ernst HuuEump eus CE sehorcn an EEE 1919 in AGD ,

k

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofa hat in der Sitzung vom 22.

März 1968,

an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Landgerichtsrat

Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Juni 1967

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Blutschande zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und scchs Monaten verur-

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Mit ihren Einzelausführungen- wendet sich die Revision nur dagegen, daß das Landgericht dem Angeklagten dio Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2; § 44 StGB nur mit Rücksicht auf den Alkoholeinfluß, nicht aber auch wegen einer "paranoiden Entwicklung", die zu einer "überwertigen Idce" nicht berührt. Er 1äßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. !

IT, Auch gegen den Strafausspruch bestehen entgegen ‚der Meinung der Revision und der Auffassung der Bundesanwaltschaft keine rechtlichen Bedenken.

1. Die Revisionsrüge, das Landgericht habe von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hören müssen, ist unbegründet.

Das Revisionsvorbringen geht davon aus, daß der Angeklagte seine Tochter Ursula vor vermeintlichen Nachstellungen seines Sohnes Helmut habe schützen. wollen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Vahlhaus gründen sich auf die Angaben des Angeklagten, der dies geltend gemacht hat. Widerspruchsfrci und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder ärfahrungssätze hat aber das Landgericht dargelegt, daß die Verfehlungen des Angeklagten an seiner Tochter Ursula nicht darauf beruhen können, daß er seine !Tochter vor unsittlichen Belästigungen durch ihren Bruder habe schützen - wollen. Das Landgericht hat ausgeführt, daß der Angeklagte nicht nur einmal - wie er allerdings behauptet hatte - seine Tochter an der Brust be-

tastet hat, um festzustellen, wie sie sich zu derartigen Handlungen verhalte. Er hat vielmehr nach der rechtlich . einwandfrei zustande gekommenen Überzeugung des Landgerichts

'“ seine Tochter so und in noch viel schwerer wiegender Weise

in einer Vielzahl von Fällen unsittlich belästigt und dabei sogar in drei Fällen seinen entblößten Geschlechtsteil

in die Scheide seiner Tochter einzuführen versucht. Er hat seine Verfehlungen an seiner Tochter mehrmals auch im Eßzimmer bei Gelegenheiten begangen, bei denen selbst nach seiner Vorstellung seiner Tochter von ihrem Bruder keinc Gefahr drohen konnte. Überdies hat er sich auch sonst wie ein Mann verhalten, der in seine Tochter verliebt und auf sie eifersüchtig ist. Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, das der Sachverständige Dr. Vahlhaus zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, als widerlegt angesehen hat,

Das Landgericht hatte daher keinen Anlaß, durch Anhörung eines weiteren Sachverständigen der Frage nachzugehen, wie es um die Verantwortlichkeit des Angeklagten stünde, wenn er wirklich sein strafbares Verhalten gegenüber scinor Tochter deswegen begangen hätte, um sic vor den nach seiner Meinung drohenden Belästigungen durch seinen Sohn zu schützen. Eine solche Absicht des Angeklagten war nach der Überzeugung des Landgerichts nicht der Grund für seine Verfehlungen.

2. Auch sachlichrechtlich können die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft konnto das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen die Strafe dem

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8 174 5tGB entnehmen und auf cine Gefängnisstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten erkennen. Im übrigen ist der Angeklagte durch diese Strafe, die einer’ Zuchthaus- -strafe von einom Jahr kraft Gesetzes gleichsteht ($. 21 StGB),

- nicht beschwert. = _

Rotberg " . Börtzier Mayr Sanders "Hürxthal