Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 20.03.1968 – 4 StR 79/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2177 652
BESCHLUSS 4_StR_79/68
in der Strafsache gegen
die frühere zahnärztliche Helferin Rena K
geschiedene Hggp, zeborene DB au > Bu dort geboren om EEE : 9.5,
wegen versuchter räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 20. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf dic Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Im übrigen wird dic Revision verworfen.
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ihre Revision greift die Verurteilung im Falle Dr. HE in vollem Umfang, im Falle Dr. Koggmpin Strafausspruch an.
Soweit das Rechtsmittcl sich im Falle Dr. Fe gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet, da insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch in diesem Falle wie auch im Falle Dr. Kagp zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht unwiderlegt vorgetragen, sie habe versucht, sowohl Dr. HAIE ais auch Dr. Kogp anzurufen, um ihnen mitzuteilen, der ursprüngliche Anruf sei erledigt, es sei alles in Ordnung und sie hätten nichts mehr zu befürchten. Tatsächlich hat sie bei beiden angerufen und verlangt, sic persönlich zu sprechen, sie aber nicht erreicht. Geht man gemäß der Einlassung der Angeklagten von dem Zweck dieser Anrufe aus, so war ihr Verhalten zwar kein Rücktritt vom Versuch, wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat; es kam jedoch einem solchen nahe.
Diescs Verhalten der Angeklagten bedcutete einen wesentlichen, sich aufdrängenden Strafzumessungsgrund. Die Strafkammer hat ihn nicht erörtert. Es ist daher ungewiß, ob sic ihn erwogen hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhobung des Urteils im Strafausspruch führt (vgl. BGH NJW 1960, 1869).
Rotborg 2 Börtzler Mayr Sanders Hürxthal