Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.03.1968 – 2 StR 93/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 045 Jo BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 953.68 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Franz Georg Ho zu: Pig - GEB: geboren 2m ED 1925 ir Pu Otdenturg)
wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer | Bundesrichter Henning Bundsesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwilltin beim Bundesgerichtshof EEEED in der Verhm diung, Staatsanvelt m bei der Verkündung als Vertreter der Eundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
“als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.) Die Strafkammer geht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Redhardt davon aus, daß der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich sei. Indessen reichen äie Feststellungen nicht aus, um die Anwendung des
keit —- einwandfrei auszuschließen.
Die Strafkammer hält den Angeklagten für den "Prototyp" eines Houosexuellen, der eine ganz bestimmte Richtung, nänmlich einen fenininen Typ (nach Bewegungen, Gesten, Kleidung) verkörpere. Ein solches "Verhalten" sei, so führt sie weiter aus, aber nicht krankhaft im Sinne des § 51 StGB. Vielmehr sei der Angeklagte genau So normal veranlagt wie jeder andere Mann auch. Seine gleichgeschlechtliche Neigung habe er nur auf Grund seines schwachen und labilen Charakters in die bezeichnete Richtung "künstlich ausgebaut". Seine Veranlagung sei nicht anders zu bewerten als diejenige anderer Krinminelleı Straftaten zu begehen. Die Nichtzügelung seines Triebs beruhe allein auf charakterlichen Mängeln. Eine. mögliche Hormonstörung im Pubertätsalter habe nicht zu einer Wesensveränderung geführt. Abschließend führt die Strafkammer einen vom Sachverständigen gebrauchten Vergleich zwischen Homosexualität und Schweißfüßen an: Niemandem könne ein Vorwurf gemacht werden, wenn er sie habe; aber die Umwelt habe einen Anspruch darauf, nicht danit belästigt zu werden.
Diese Feststellungen und Darlegungen sind nicht frei
von Widerspruch. Insbesondere ist die Feststellung, daß der Angeklagte der Prototyp eines Homosexuellen mit femininen Einschlag sei, kaum vereinbar mit der Feststellung, daß er geschlechtlich genau so normal veranlagt sei wie jeder andere Mann auch. Die Erörterungen geben zu dem Bedenken Anlaß, daß die Strafkammer von einem zu engen Rechtsbegriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB
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ausgegangen ist. Ihr Vergleich mit der Veranlagung anderer Krimineller zu Straftaten und der abwegige Hinweis auf ein rein körperliches Leiden erwecken sogar den Anschein, die Strafkamner sei der Meinung, eine gleichgeschlechtliche rechtsirrig. Eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wenn dies auch nur susnahmsweise der Fall ist. Voraussetzung eines solchen Ausnahnefalles wäre, daß die Abartigkeit zu einer Wesensveränderung ihres Trägers geführt und diese ihrerseits das Hemmungsvermögen erheblich in Hitleidenschaft gezogen hat {oder umgekehrt), während die BEinsichtsfähigkeit kaum je davon berührt sein wird.
Dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich aufgehoben sei (§ 51 Abs. 1 StGB), fehlt in der vorliegenden Sache jeder Anhalt. Unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB ist jedoch eine erneute Prüfung erforderlich.
2.) Bedenklich ist weiter der folgende Strafzumessungsgrund: Die Strafkammer führt aus, gegen den Angeklagten spreche, daß er auch in Zukunft mit aller Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner Neigungen eine Gefahr insbesondere für Jugendliche sein werde, zumal er gegenüber dem Sachverständigen geäußert habe, er fühle sich wie eine alternde Frau in Torschlußpanik, die sich zu jüngeren Liebhabern hingezogen fühle. Auch diese Gefahr für die Allgemeinheit mache es erforderlich, daß eine längere Freiheitsstrafe verhängt werde.
Es kann dahinstehen, ob die wom Angeklagten nur im privaten Gespräch mit dem Sachverständigen getane, offenbar übertreibende Äußerung ohne weiteres zu seinen Ungunsten verwertet werden kann. Der Sicherungszweck kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; indes darf dies nur im Rahmen
der schuldangemessenen Strafe geschehen. Der Senat ver- ' weist in dieser Hinsicht auf seine Entscheidung in
BGHSt 20, 264, 267. Auf die weiteren - unbegründeten - Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung braucht
nicht eingegangen zu werden.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten