Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.03.1968 – 2 StR 46/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 046 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_46/68 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
BD: zevoren en 192: :: OH.
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten.
als beisitzende Richter,
Staatsaıvelt (EEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. März 1967 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freispre- - chung im übrigen verurteilt:
1. wegen Untreue in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5.11.1965
- 4 Ms 4/64 Ns - gebildeten Gesamtstrafe
und Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 2.7. 1964
- 3 Ns 1247/63 zu ciner Gesamtstrafe von
11 Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von zweimal je 100.-- DM, viermal je 50.-—- DM und zweimal je 25.-- DM, ersatzweise für je 25.-- DM ein Tag Gefängnis,
2. wegen Beihilfe zur Untreue oder Betrug auf Grund wahlweiser Feststellung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 5.11.1965 zu tiner weiteren neuen Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis neben der die in der einbezogenen Sache verhängte Geldstraie von 100.-- DM bestehen bleibt,
3. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung u unä Betrug zu 5 Monaten Gefängnis.
" Die Revision des Angeklagten, welche allgemein
'die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat nur in ge-
ringen Umnfange Erfolg.
Die Feststellungen tragen den ‚Schuldspruch {zur
Untreue vgl. BGH GA 1956, 154 mit Nachweisen). Was die
Einzelstrafen betrifft, ist die Strafzumessung bedenkenfrei. Indessen können die Sesamtstrafen nicht aufrecht erhalten bleiben. ..
Nach den in BGH GA 1956, 50 - anschließend an RGSt 18, 333 — dargelegten Grundsätzen hätten die Ein-
‚zelstrafen für sämtliche Taten, die vor Erlaß des ersten
Urteils — Landgericht Stuttgart vom 2. Juli 1964 - begangen worden sind, gemäß § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden müssen. Das gilt. für die wegen Untreue zum Nachteil der Firma St nr. ? ües
‚Urteilsspruchs) und die durch die Urteile vom 2. Juli 1964
und vom 5. November 1965 ausgesprochenen Einzelstrafen.
Eine weitere Gesamtstrafe wäre aus den Einzelstrafen vegen Beihilfe zur Untreue oder Betrug ;Nr. 2 des Urteilsspruchs) und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug {Nr. 3 des Urteilsspruchs} zu bilden gewesen.
Die fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafen kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten