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BGH Urteil vom 19.03.1968 – 5 StR 31/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 30/68 5 StR 31/68 5 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Gustav M EEE zu: ZB, geboren am EEE 913 in ou ostpr.,

2. den Autoschlosser Helmt S uiEnEEED au: SEE

geboren am EEE 319 in Braunschweig, - Sachbezeichnung: DE ı..a. -

wegen Betruges i.R. u.a.

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker - - Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr mp

als Vertreter der Bundesanwäaltschaft,

Rechtsanwalt GEEEEEEEED =: GEREEn

als Verteidiger des Angeklagten My,

Justizangestellte (unmw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten Mes ;esen

das Urteil des Landgerichts in Hildesheim von 22.Juni 1967 und des Angeklagten Schönfeld gegen das Urteil desselben Gerichts vom 23.Juni 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten VB wesen Betruges in 7 Fällen zu 2 Jahren Gefängnis, den Angeklagten SEE ezen Rückfallbetruges in 2 Fällen zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt.

A. Revision des Angeklagten Mr

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Auf einen Beweisamtrag des Verteidigers hat die Strafkammer als wahr unterstellt, der Angeklagte habe. am 22.September 1962, als er in einer anderen Strafsache verhaftet wurde, "Bargeld und Warenvorräte in ausreichender Menge zur Verfügung" gehabt und habe diese zusammen mit einer Liste über die Geldbeträge und deren Verwendungszweck seinem Vertreter Pllw übergeben.

Die Revision bemängelt, diese Liste werde in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Im Urteil steht aber, daß der Angeklagte dem Vertreter SEEN» "alle Geschäftsunterlagen" aushändigte. Damit ist offenbar auch die Liste gemeint. Im übrigen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, tatsächliche Behauptungen, die er im Laufe der Hauptverhandlung als wahr unterstellt hat, in die Urteilsgründe aufzunehmen. Er darf nur nichts feststellen, was ihnen widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist hier nicht vorhanden. Er liegt auch nicht darin, daß der Angeklagte seinem Vertreter nach den Urteilsgründen "Schecks und Bargeld in Höhe von etwa 4000 DM sowie einige Geräte" übergab.

Das Landgericht bringt nirgends zum Ausdruck, daß es sich dabei nicht um eine "ausreichende Menge" gehandelt habe.

=.

Diese war in dem Antrage des Verteidigers nicht näher bezeichnet worden. Es hatte sich daher überhaupt mur um einen Beweisermittlungsamtrag gehandelt, der nicht ausdrücklich hätte beschieden zu werden brauchen.

Wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, wollte der Verteidiger aus dem Geld und den Warenvorräten, die der Angeklagte zurückließ, folgern, er habe keinen Betrugsvorsatz gehabt. Das Landgericht war jedoch rechtlich nicht verpflichtet, aus den unterstellten Tatsachen ebenfalls diesen Schluß zu ziehen.

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Fest-

stellungen tragen die Verurteilung.

1. Daß der Angeklagte die Unzulässigkeit sogenannter Überfinanzierungen kannte, die Kundenkreditbank also bewußt täuschte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Wie festgestellt ist, hatte sich der An-

geklagte durch Unterzeichnung einer Erklärung vom 6.Juli 1962

verpflichtet, die Darlehen "allein zur Abdeckung des Kaufpreises zu verwenden"; er hatte bestätigt, daß ihm die Verwendung des Geldes zu einem anderen Zweck "ausdrücklich

untersagt" war.

2. Die Revision führt aus, die Kundenkreditbank sei jeweils durch die Sicherungsübereignung nicht völlig gesichert gewesen und habe auf sie auch keinen entscheidenden Wert gelegt, sei vielmehr weitgehend auf den persönlichen Anspruch gegen den Darlehnsnehmer angewiesen gewesen und habe diese Vermögensgefähräung in Kauf genommen. Dieser Einwand liegt neben der Sache.. Denn bei der Darstellung der

einzelnen Fälle erwähnt das Landgericht eine Sicherungsübereignung nicht. Es sieht den Vermögensschaden nicht in irgendwelchen Mängeln einer Sicherungsübereignung, sondern darin, daß der Anspruch der Kundenkreditbank wegen der schlechten Vermögensverhältnisse der Antragsteller, über die der Angeklagte. sie getäuscht hatte, von vornherein unsicher war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Angeklagte verkaufte dem jetzigen Mitangeklagten BED, der flüchtig ist, ein Fernsehgerät, dessen Kaufpreis von 1200 DM durch die Sparkasse der Hauptstadt Hannover finanziert werden sollte, und zugleich eine Waschmaschine für 1395 DM. In dem Kreditantrag an die Kundenkreditbank, der die Waschmaschine betraf, verneinte er die Frage nach sonstigen Verpflichtungen des Käufers.

Die Revision meint, hinsichtlich des Fernsehgeräts habe zu dieser Zeit noch keine Verpflichtung Bödekers bestanden, weil ihm der Kredit von der Sparkasse der Hauptstadt Hannover noch nicht bewilligt gewesen sei. Der Einwand geht fehl. Die Frage nach sonstigen Verpflichtungen betraf ihrem Sinne nach auch Anträge an ein anderes Kreditinstitut, die zur selben Zeit aufgenommen wurden und eingereicht werden sollten. Diese Bedeutung der Frage ist offensichtlich. Das Landgericht durfte daher stillschweigend davon ausgehen, daß der Angeklagte sie erkannt hat. Außerdem bestand jedenfalls schon die Kaufpreisschuld EB: an den Angeklagten als Verkäufer.

Nach den Urteilsgründen konnte allerdings "nicht festgestellt werden, ob im übrigen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bödekers im Kreditantrag teilweise unrichtig angegeben sind". Trotzdem ist die Feststellung, daß der Rückzahlungsanspruch der Kundenkreditbank infolge

der anderen Verpflichtung BWBs von vornherein äußerst unsicher war, rechtlich fehlerfrei. Sie beruht ersichtlich darauf, daB EEEEEED "lediglich die erste Rate auf den Kredit zurückgezahlt" hat.

4. Die Einwendung gegen den Strafausspruch, das Landgericht habe bestimmte Milderungsgründe außer acht gelassen, greift in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens an. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer "als der offenbar intelligenteste der Angeklagten" durch seine unlauteren Methoden den Anlaß zu den Straftaten gegeben hat. Der Satz, er habe "alles in Kauf genommen, um seinen Umsatz zu steigern und Gewinne zu erzielen", verwertet nicht das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht in § 263 StGB, sondern bedeutet, daß er besonders bedenkenund rücksichtslos nach Gewinn strebte. Ihm strafschärfend anzurechnen, daß er die Unerfahrenheit wirtschaftlich Schwacher ausnutzte, war das Landgericht nicht gehindert.

B. Revision des Angeklagten Sr

Es ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie ist unbegründet. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.

u

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts,

Sarstedt Siemer Dr.Börker

Kersting Herrmann