Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Entscheidung vom 06.03.1968 – 1 StR 454/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHUF
IM NAMEN DES VOLKES
et?
RIEIL
in der öStraflsache
— Sachbezeichnung: ZB u.a. -
wegen Landfriedensbruchs
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Septenber 1968, an der teilgenomner hnben:
Senatspräsident Prof.IEr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesr’chter Siener Bunlesrichter Schmitt Bundesri-hter Herrmann
els beisizende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rochtsanwalt ii au: EEE als Verteidiger der Angeklagten ge ..ı END:
Justizhauptsekretär >
ais Urkundsteanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten Horst Tg»:
DEE ni zu KB zesen das Urteil des
Landgerichts in Oldenburg vom 6.März 1968 werden
verworfen,
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trägen.-
Auf die Revisionen der Angeklagten De, PEED ra Ka viri das angefochtene Urteil mit en Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer und den Angeklagten Ki betrifft.
In dissen Umfange wird die Sache an das Jugendschöffengerircht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel Cer
Angeklagten Tg: FEED uni “ei zu
entscheiden hat,
- Von Rechts wegen --
Gründe§
I. Die Revisionen der Angeklagten Be. Horst Tw un« zu Km sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch
für ihr sachlichrechtliches Einzelvorbringen, das überwiegend sogar unzulässig ist, weil es sich vom festgestellten Sach-- verhalt entfernt, Ebenfalls unzulässig sind die Aufklärungsrügen;s die Revisionen teilen nämlich nicht mit, welcher Beweismittel sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.
II.
Die Revisionen der Angeklagten Morika Tee, m.
und Kag® haben Frfols.
l. Nach den Feststellungen haben sich diese drei Beschwerdeführer und der Mitverurteilte KigWwährenä der Zusammenrottung unmittelbar bei oder sogar in dem von ihnen gemeinsam benutzten Kraftwagen befunden. Deshalb hätte es besonders deutlicher und einwandfreier Feststellungen darüber bedurft, daß der körperliche (räumliche) Zusammenhang zwischen der zusammengerotteten Menge und diesen vier Verurteilten trotz deren Aufenthaltes im und am Wagen noch bestand.
Daran fehlt es. Zwar sagt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung, die Entfernung sei "nicht so groß" gewesen, "daß dadurch jeder räumliche Zusammenhang mit den Vorgängen vor der Gaststätte ausgeschlossen wurde" (UA S.10)- Dies verträgt sich jedoch nicht mit den Feststellungen an anderer Stelle, wonach "sich im einzelnen nicht hat fest-- stellen lassen, wie weit dieser Wagen vom Eingang der Wirtschaft entfernt war" (UA S.6). Daß die Angeklagten vom Kraftwagen aus "trotz der herrschenden Dunkelheit" die Vorgänge vor dem Lokal beobachten konnten, besagt nichts Entscheidendes. Denn dieser Ort war durch "Reklameleuchten" erhellt (UA S.10), so daß das Geschehen unter Umständen auch aus größerer Entfernung, also möglicherweise auch ohne Anschlu’ an die Menge wahrzunehmen war.
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Für diese vier Angeklagten sind daher schon die äußeren Voraussetzungen der Teilnahme an der Zusammenrottung nicht genügend festgestellt.
2. Auch zur inneren Tatseite fehlt es insoweit an ausreichenden Feststellungen.
Was das Urteil hierzu auf Seite 11 UA sagt, ist formelhaft.
Nach der unwiderlegten Behauptung der vier Verurteilten sind sie "sus Angst vor Beschädigungen" des Kraftwagene nicht in die Nähe der Gaststätte gefahren oder gegangen (UA S.10), Das könnte darauf hindeuten, daß sie die Entfernung zur Schlägerei für ausreichend gehalten hatten, um nicht mit hineingezogen zu werden. Dann aber versteht sich nicht von selbst, daß sie "das Bewußtsein" gehabt haben sollen, "allein schon durch ihre Anwesenheit die friedenstörenden Ziele der lärmenden Menge zu fördern" (UA $,11).
Die Verurteilungen der Angeklagten Monika Do, PD uns Ka konnten daher bereits aus sachlichrecht.- lichen Gründen nicht bestehenbleiben, so daß es auf die - zum Teil beachtlichen -— Verfahrensrügen des Beschwerdeführers PP richt mehr ankan.
Gemäß § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch auf den Mitverurteilten Ki erstrecken.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann