Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 05.03.1968 – 1 StR 23/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS§

geneinschaftlichen Straßenraubs u.ä.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. März 1968 einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten I] wird auf das Gesuch vom 3. November 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1967 geviährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten FD FB 0 3 3 a7 3 —Warııı das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Ausspruch über die Anrechnung der Strafhaft auf die gegen den Angeklagten Gw verhängte Strafe entfällt (vgl. BGHSt 21, 186).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Den Angeklagten FD, TEE: TREE und SC ira aic Untersuchungshaft in dieser

Sache seit dem 23. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafc angerechnet.

Seibert Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer