Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.02.1968 – 1 StR 630/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_630/67 , URTEIL
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Karl Heinz SB aus
SEE (TA) , “rs. KB zeboren am GE 1925 in Cmmw; Krs. IB Ostpreußen,
wegen versuchten;schwerenzRaubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs’ hatzih:.der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLocsdau „Bundesrichter Pikart Bundcesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanvalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltcr nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. September 1967 wird verworfen,
Er trägt dio Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen
Ehrenrechte auf die Daucr von drei Jahren aberkannt., Seine Revision rügt dic Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision bringt vor, das Gericht hätte von Amts wiegen dic Hauptverhandlung aussctzen und den (wegen Krankheit nicht erschienenen) Arzt Dr. N@B als Zeugen laden und befragen müssen, ob der Zcugce Ni (das Opfer) aufgrund der festgestellten Verletzungen und des damaligen schlechten Zustandes überhaupt in der Lage war, wahrnehmen zu können, was der Angeklagte zu ihm gesagt hat, wie er geschlagen wurdc, ob ihm die Geldbörse aus der Tasche genommen wurde, und dergleichen mehr. Dice insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch, Es ist gegebenenfalls
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der erlittenen Verletzungen sicherc Wahrnehmungen zum Tatgeschehen machen kann. Hicr aber hat der Angeklagte eingestanden, auf Ni@Bcingeschlagen zu haben und zwar - wie die Revision selbst anführt - mit ciner Bierflasche., Niessl hat - wie sich aus dem Urteil ergibt - ausführliche Angaben zum Tathergang gemacht. Bei dicser Sachlage drängte sich der Strafkammer nicht auf, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Ni überhaupt in der Lage war, das Tatgeschehen wahrzunchmen.
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfchler festgestellt, daß die Tat auf einem öffentlichen Weg begangen wurde (UA S. 3). Sie ist nach Anhörung cines Sachverständigen und aufgrund des Brinnerungsvermögens des an Alkohol gewöhnten Angeklagten (vgl. auch S.. 10 der Revisionsbegründung) sowie seines Verhaltens zur Überzeugung gelangt, daß dieser trotz des ge-
nossenen Alkohols zur Tatzeit nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch dic Versagung mildernder Umstände läßt Rechtsfcehler nicht erkennen.
Seibert Fischer Loesdau
Pikart Pfeiffer