Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.02.1968 – 5 StR 776/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_776/67
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NDESGERICHT
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B IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenmeister Werner 5
aus 9 1927 in TB Ostpreußen),
geboren am 2. den Bauingenieur Hans-Georg ar aus ve. EEE ,
geboren am 1930 in W
- Sachbezeichnung: MB. a
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr mp
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ED ©: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte aERED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Sp un: Tg» gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4.September 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Die Revisionen der Angeklagten WB un: new rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
l. Verfahrensrüge
Die Rüge, das Landgericht habe entgegen 8 244 Abs.2 StPO die Vorgänge bei der Schlägerei in der Gaststätte "Im Drömlingskrug" nicht genügend aufgeklärt, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision gibt die Beweismittel, die der Tatrichter noch hätte benutzen sollen, nicht an (vgl. BGHSt 2,168).
2. Sachrüge
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel. Die Beschwerdeführer beanstanden ohne Erfolg, daß das Landgericht ihnen für die Körperverletzung den Rechtfertigungsgrund der Notwehr versagt und ihre Beteiligung an der »chlägerei als schuldhaft ansieht.
MB hatte sie zwar, wie das Landgericht zu ihren Gunsten annimmt, vom Schankraum der Gaststätte aus mit seinem (ungeladenen) Jagägewehr bedroht und dadurch rechtswidrig angegriffen. Sie hatten sich aber gemeinsam mit dem später getöteten ZB sofort auf Mggb gestürzt, und zB war es gelungen, das Gewehr sofort an sich zu bringen. Daß sie dies alsbald bemerkten, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer mit Recht annimmt, daß der Angeklagte SP nunmehr Mg eus der Umklammerung ("Schwitzkasten") hätte freigeben müssen und daß Mg, indem er sich zu befreien suchte und um sich trat, seinen rechtswidrigen Angriff fortsetzte. Jedenfalls hätten die Angeklagten, die zusammen mit Z@Win der Überlegenheit von dreien gegen einen waren, "iD
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höchstens weiter festhalten, aber nicht auf ihn gemeinsam einschlagen dürfen, während ZB der Trau Ygw; die ihrem Ehemann zu Hilfe kam, vier künstliche Zähne aus der Prothese schlug. Schließlich lagen De und in ni: vw auf dem Fußboden und mißhandelten ihn mit Fäusten, während 7 nit dem Gewehr Einrichtungsgegenstände
zertrümmerte.
Bei diesem festgestellten Verhalten der Beschwerde-
führer durfte das Landgericht annehmen, daß die Angeklagten
die Grenze der Notwehr nicht aus Bestürzung, Schrecken oder Furcht überschritten (§ 53 Abs.3 StGB). Die Strafkammer durfte ferner stillschweigend davon ausgehen, daß die Angeklagten auch nicht fahrlässig in vermeintlicher Notwehr handelten. Dies brauchte das Landgericht auch nicht deshalb ausdrücklich zu sagen, weil Mg später, als ihm sein Schwiegervater Br8hewaffnet zu Hilfe gekommen war, den Angeklagten Dgpnit Schlägen aus der Gastwirtschaft trieb, nachdem SB sie auf Branäts Aufforderung verlassen hatte und ZBauf nicht näher geklärte Weise durch einen Schuß aus der Pistole Br tödlich verletzt worden war.
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Der Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung
beantragt.
Sarstedt Siemer Dr.Börker Kersting Herrmann