Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Entscheidung vom 20.02.1968 – 5 StR 767/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache
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zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Notzucht u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 20.Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED:.: MED
als Verteidiger,
Justizobersekretär en
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18.Juli 1967 wird verworfen.
.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
- Von lL.echts wegen -
Gründe§
l. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, daß der Tatrichter nicht von Amts wegen einen Sachverständigen herbeigezogen hat.
Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür (auch die Revision behauptet es nicht), daß der Angeklagte zur Zeit der Tat oder früher schon an Bewußtseinsstörungen, krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gelitten hätte. Auch ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, er sei stets Alkohol gegenüber besonders empfindlich.
Die Folgen des Alkoholgenusses unter Berücksichtigung der von der Revision vorgetragenen allgemeinen Umstände
durfte der Tatrichter aber ohne Gutachter aus eigener Sachkunde beurteilen, zumal der festgestellte Alkoholgehalt des Blutes zur Tatzeit nicht ungewöhnlich hoch war.
2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe nach der Notzucht und dem Rückfalldiebstahl noch "zwei oder drei Glas Rum" getrunken, "so daß der Blutalkoholwert des Angeklagten bei diesen beiden Taten erheblich geringer gewesen ist als er in dem Blutalkoholgutachten festgestellt worden ist" (mit mindestens 1,05 g %o, höchstens 1,80 g %0). Da - wie erwähnt -— neben dem Alkohol keine krankhaften Um-
stände auf den Angeklagten eingewirkt haben, ergibt sich von selbst, daß der damals 36jährige Angeklagte in vollem Umfange die Fähigkeit besaß, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hierfür bedurfte es keiner näheren Begründung im Urteil, auch nicht im Hinblick auf die von der Revision erwähnten Umstände. "Die verminderte Zurechnungsfähigkeit beginnt erfahrungsgemäß erst bei einem über 2 g %o liegenden Blutalkoholgehalt" (BGH in 4 StR 244/57 vom 11.7.1957).
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Das war erkennbar auch die Meinung der Strafkamner, die in den Entscheidungsgründen hervorhebt, sie hätte "keine Zweifel an der. Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten" (UA S.11). Gemeint ist hiermit die volle Zurechnungsfähigkeit, wie sich deutlich aus der unmittelbar anschließenden 'iendung des Urteils ergibt, "insbesondere" hätten "die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB nicht vorgelegen".
Einzuräumen ist der Revision allerdings, daß es ungewöhnlich und nicht empfehlenswert ist, sich in einen Urteile über die Nichtanwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB näher zu äußern, ohne die Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu begründen. Ein solches Vorgehen mag häufig besorgen lassen, daß die Frage der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit übergangen worden ist. Im vorliegenden Falle besteht aber, wie dargelegt, diese Besorgnis nicht. Das um so weniger, als auch die auf Seite 12 UA für die Frage der Unzurechnungsfähigkeit angeführten Gründe zugleich die Möglichkeit ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit in erheblichem Umfange
vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könnte.
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.Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge auch sonst keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt - Schmidt Schmitt Börker Kersting