Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.02.1968 – 4 StR 530/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9109 072 A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_530/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Kasimir X aus Legden, geboren am ip 924 ir om
Polen,
2. die Hausfrau Pauline “ED aus ig, geboren on EEE 1522 in ou.
wegen schwerer Kuppelei.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichterat gu»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Irimmdsheamter der S
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Mai 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu je zchn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg,
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfchler. Das gilt, entgegen der Auffassung des Generalbundesanvalts, auch für die Strafzumessungserwägungen. Für sich gesehen könnte der Wortlaut der Urteilsgründe allerdings für die Annahme sprechen, das Landgericht habe dem Umstand besondere strafschärfende Bedeutung beigemessen, daß sich die Angeklagten tateinheitlich mit der schweren Xuppelei auch einer Beihilfe zum Unzuchtsrerhbrechen des frükeren Mitangeklagten MgPschuldig gemacht haben. Es heißt dort (UA 15): "Dadurch!" - nämlich durch die erneute Aufnahme des Mitangeklagten M@® in ihre Wohnung trotz Kenntnis des vorangegangenen unzüchtigen Treibens dieses Angeklagten mit der erst 11 Jahre alten Karin - "und durch die später ergangene — unverständlich erscheinende - Anordnung, der Angeklagte Mg solle das Bett mit Karin teilen, haben die angeklagten Eheleute Kap und Pauline KEEEEEED das strafbare Verhalten des Angeklagten Mg seföräcrt". Ob es zulässig wäre, strafschärfend auf die Beihilfe abzustellen, könnte in der Tat zweifelhaft sein, nachdem die Strafverfolgung gegen die Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Gesetzesverletzung nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt worden ist (UA 12; Bl. 90 d.A.). Diese Frage bedarf indessen keiner Entscheidung; denn das Landgericht hat die Beihilfe hier nicht besonders bestrafen wollen. Das
ergibt der Urteilszusammenhang. Danach führt das Landgericht zunächst aus, daß die vorhandenen Milderungsgründe zwar die Zubilligung mildernder Umstände (§ 181 Abs. 3 StGB) rechtfertigen, daß ihnen aber erhebliche Erschwerungsgründe gegenüberstehen, die es seiner Auffassung nach verbieten, eine Gefängnisstrafe festzusetzen, die an der untersten Grenze liegt. Zur Begründung weist ces cinmal. darauf bin, daß der Angeklagte Kap «> an die Begehung der Verfehlungen vor seinen er babe geschehen lassen und Karin, was sich auch auf j die Angeklagte Pauline a [7 erschwerend auswirkce, erst 11 Jahre alt gewesen sei. Als "gravierende" Gründe . führt es außerdem die oben bereits mitgeteilten Umstände an, die erneute Aufnahme des Mitangeklagten Min ihre . Vobnung Ma der persönlichen und materiellen Vorteile willen", sowie die Anordnung, daß Ygp ses Bett mit Karin . teilen. sollc. Wenn es nun ausführt, durch diese beiden Umstände hätten, die Angeklagten das strafpare Verhalten . des Mitangeklagten Mg gefördert, so hat es. damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen und strafschärfend berücksichtigen wollen, daß die Angeklagten durch diese Umstände die Unzucht des Mitangeklagten in besonderem Maße gefördert, d. n. ihr Vorschub geleistet hätten. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, weil die Förderung
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des unzüchtigen Verhaltens des Mitangeklagten Mg als des Partners der eigenen Tochter und Stieftochter hier notwendiges Tatbestandsmerkmal der Kuppelei der Beschverdeführer ist.
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal