Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 06.02.1968 – 5 StR 632/67

5. Strafsenat

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A

5_StR_ 632/67

‘2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Vermessungsingenieur Wolfgang L (EEEEEEEEED aus DER

dort geboren an iD '925;

wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt :als Vorsitzender, ' Bundesrichter. Siemer ' Bundesrichter Dr.Börker .. Bundesrichter Kerstin , Bundesrichter Herrmann . als beisitzende Richter, Bundesanwalt .Dr . > als Vertreter. ‚der. Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus En als Verteidiger,

. Justizobersekretär EEE . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom-23.Juni 1967. wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt. die, ‚Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe.

Der Angeklagte verwendete bei Fluchthilfeaktionen gefälschte und verfälschte ‚Urkunden oder Ausweise, die für andere ausgestellt waren. Er,ist wegen. Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Ausweismißbrauchs zu Geldstrafen. verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht beruft sich.die Revision auf Art.103 Abs.3 GG. Selbst wenn der Beschwerdeführer. von einem Gericht in der SBZ. verurteilt:worden. wäre, könnte wegen derselben Taten nach § 11 Abs.1.des Gesetzes: über: die .innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein neues Verfahren gegen ihn: durchgeführt werden. Die Vereinbarkeit des § 11 Abs. RHG mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 17.Jenuar 1961 (BGBl I 5.455) festgestellt. .Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

2. Die Aufklärungsrüge, es hätten "die in Betracht kommenden Flüchtlinge" gehört werden.müssen,. gibt die Beweismittel nicht mit genügender Bestimmtheit..an.

3. Die Sachrüge ist unbegriindet:

a) Abwegig ist die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe die Urkunden ausschließlich gegenüber östlichen Organen und damit nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Ob die Täuschung ein Unrecht war oder nicht, hängt davon ab, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.

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b) Das hat die Strafkammer zutreffend vemeint. Auf übergesetzlichen Notstand kann sich nur berufen, wer mit Rettungswillen handelt und überdies vor der Tat prüft, ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch Verletzung des einen Rechtsguts gelöst werden könne (BGHSt 14,1,2; 2,111,114 mit Rechtsprechungshinweisen). Bei Fluchthilfeaktionen wird man zwar an den Täter grundsätzlich keine strengen Anforderungen stellen dürfen. Die Pflicht zur Prüfung und Abwägung im Binzelfalle kann jedoch nicht mit dem Hinweis auf die allgemeine politische Situation in der SBZ verneint werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Lage der Fluchtwilligen überhaupt nicht geprüft. Vielmehr war "Voraussetzung für sein Tätigwerden in der hier maßgeblichen Zeit lediglich die Zahlung einer Summe von 6.000 bis 8,000 DM für jede Person ... Eine Früfung ... stellte er darüber hinaus nicht an" (UA S.16). Damit fehlt es an den Mindestvoraussetzungen für den übergesetzlichen Notstand.

c) Auch die Merkmale des inneren Tatbestandes sind rechtsfehlerfrei dargetan.

Das Einzelvorbringen der Revision zum Verbotsirrtum ist unzulässig, weil es nicht von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht. Hiernach hat der Angeklagte gewußt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen ihn auch wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Fluchthilfeaktionen eingeleitet war. Der Polizeibeamte hatte ihm allenfalls

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gesagt, daß die Urkundendelikte "neben dem schweren Vorwurf der. Freiheitsberaubung und Listverschleppung tunter den Tisch fallen!- würden" (UA S.18). Bei dieser Sachlage wirft das Landgericht dem Angeklagten mit Recht vor, daß er.neue Urkundendelikte besing, ohne sich um deren. Strafbarkeit zu kümmern.

Die ntscheidung. entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts. Sarstedt | Siemer . ... Börker

Kersting Herrmann