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BGH Beschluss vom 31.01.1968 – 2 StR 708/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

StR_708/67 BESCHLUSS 2075 034

in der Strafsache gegen

den Heizungsmonteur Helmut Erich NM EB aus

“EB, geboren an EEE 1944 (1943?) in

VW Sachsen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

zit

Ab

- 2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis A StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Mai 1967

1. im Fall PBin Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei entfällt,

2, im Strafausspruch hierzu sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Autostrassenraubes (Fall Tg), wegen ausbeuterischer und kupplcrischer Zuhälterei sowie wegen schweren Raubea (Fall IC una ucgen versuchter Zuhälterei in Tateinheit mit Diebstahl (Fall 2 )) zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizciaufsicht für zulässig erklärt. Ferner hat sie ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Revision dcs Angeklagten hat teilweise Erfolg.

- 3.

Dice Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit sich das Rechtsmittel gegen dic Verurteilung in den Fällen Fe und Iger ichtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Schuldspruch wegen Dicbstahls im Falle FEB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich in diesem Falle zugleich der versuchten Zuhälterei schuldig gemacht.

Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 19, 350 ausgesprochen hat, ist nicht in jedem Bemühen eines Mannes, eine Dirne zur Zusage von Geldzuwendungen aus ihrem unsittlichen Erwerb zu bringen, ein strafbarer Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei zu schen. Dafür, ob das Bemühen noch eine straflose Vorbereitungshandlung ist oder schon einen Anfang der Ausführung bildet, ist entscheidend die Art und Weise, wie der Mann die Zusage zu errcichen sucht. Dieser bleibt im Bereich straffreier Vorbereitung, wenn er der Dirne dic freie Entscheidung darüber läßt, ob sie seinem Verlangen entsprechen will oder nicht. Das gilt auch, wenn zugleich einc kupplerische Betätigung angeboten wird (Urteil des Senats vom 10. November 1965 - 2 StR 398/65 -).

Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte sein Angebot an Frau PB ihr Zunälter zu werden, mit Drohungen oder gar mit Gewalttätigkeiten verknüpft hat, mag Frau Peg auch die Vorstellung gehabt haben, sie setze sich im Falle einer Weigerung Gewalttätigkeiten aus. Allerdings nahm er ihr nach den Urteilsfeststellungen u.a. auch deshalb Geld veg, weil er glaubte, sic hierdurch dazu bestimmen zu können, seinen Wünschen Folge zu leisten. Indessen ist nicht ersichtlich, daß Frau PD jetzt nicht mehr frei über die Annahme oder

Ablehnung seines Anerbietens entscheiden konnte. Der Scnat hält es auch für ausgeschlossen, daß dies in einer neuen Hauptverhandlung festgestellt werden könnte. Er hat daber die Verurteilung wegen versuchter Zuhältcrei wegfallen lassen.

Diese Änderung des Schuldspruches nötigt zur Aufbebung des Strafausspruches im Falle gi. Damit ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen, während die übrigen Einzelstrafen hiervon nicht berührt werden. Bei der Neubildung der Gesamtstrafe wird zu beachten sein, daß hinsichtlich der Gefängnisstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 1966 — 98 Ds 444/66 - die Voraussetzungen des § 79 StGB vorliegen dürften.

Über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und die Entzichung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls neu zu entscheiden. Baldus Kirchhof Meyer

Müller Baumgarten