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BGH Beschluss vom 23.01.1968 – 4 StR 221/68

4. Strafsenat

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2130 024

BUNDESGERICHTSHOF

‚t#_ 221/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Stukkateur Klaus Ti ED, ;chozen ar: EEE 1945 ir Hg

wegen Hehlerei.

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 21. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soveit es den Angeklagten betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

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Das angefochtene Urteil 1äßt ausdrücklich die Möglichkeit offen, daß sich der Beschwerdeführer an dem von den früheren Mitangeklagten begangenen Straßenraub als Mittäter beteiligt hat (S 11 dU); wäre das der Fall, so könnte er tatbestandsmäßig nicht erster Henler sein (BGHSt 7, 134, 137). Im Ergebnis handelt es

sich somit um eine Verurteilung auf wahldeutixer Grundlage. Wahlfeststellung zwischen schverem Raub und Hehlerei ist aber nicht zulässig (BGNSt 21, 152).

Sanders Faller Mayr

Spiegel Hürxthal