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BGH Urteil vom 18.01.1968 – 4 StR 308/68

4. Strafsenat

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2130 057 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 308/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Verkäuferin Helene Pr OD :::. si sus SEE, zetoren on EEE 917: 2

Elchniederung,

- Sachbezeichnung: CE... -

wegen Personenhehlerei u.a.

Der 4, strafsenat des Bundesgerichtshofs Hat in üor Sitzung von 13. September 1968, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Rotkerg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Hayr Bunäesrichter Dr. Sanders Sundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsunwalt WW in der Verhandlunz, Tandgerichtsrat GEW ei üer Urteilsverkünduns; . als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Rechtsanwalt ED :::: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

18. Januar 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Zöntscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an cine andere ötrafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

»ie weiter gehende Revision wird verworfen.

Yon Rechts wegen

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gründe§

Das Landgericht hat die Angeklaste wegen Fersonenhehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu einem Jahr und sechs Honaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen ‚Rechts. Es ist zweckmäßig, die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Sachrüge zu behandeln.

1. Die Anwendung des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StüB aut den festgestellten Sachverhalt ist an sich frei von Rechtsirrtum. Dice vom Landgericht für erviesen erachteten Tatsachen ergeben auch die Merkmale der Sachhehlerei. Die Angeklagte hat von dem früheren Mitangeklagten CD mindestens 600 DM aus der Beute des Raubüberfalls auf die Sparkassenzweigstelle Senne I zur freien Verfügung erhalten, also an sich gebracht. Einen Teil der Beute hat sie außerdem in ihrem Keller vor den Kriminalbeamten verheinlicht, um EEE vor Strafe zu schützen und ihm die Vorteile des Verbrechens zu erhalten, aber auch, um selbst an der Beute teilzuhaben. Sie wußte, daß das Geld aus einem Raubüberfall stammte. Daß das Landgericht es offenbar versehentlich unterlassen hat, bei der rechtlichen Vürdigung des festgestellten Sachverhalts auch den § 259 StGB zu erwähnen und näher darzulegen, in welchen Tatsachen sie die Merkmale der Sachhehlerei gefunden hat, gefährdet nicht den Bestand des Urteils, da hierüber angesichts der klaren Veststellungen kein Zweifel bestehen kann. Ob die hierauf gestützte Rüge, § 267 StPO sei verletzt, durchsreifen würde, kann auf sich beruhen, da das Urteil aus cinem andren Grund aufgehoben werden muß und das Landgericht den feststehenden äußeren Sachverhalt infolgedessen .eu und selbständig rechtlich würdigen muß.

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2. Offen bleiben kann auch, ok § 267 StPÜ dadurch verletzt ist, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, aus welchen Gesichtspunkten die Strafkamner geschlossen hat, die Straftat der Angeklagten sei "Gipfelpunkt und Konsequenz einer nicht nur sexuell bestimmten, sondern auch egoistisch-parasitären Haltun:z", die ihr "leider nicht wesensfremd" sei.

3. Hit Recht beanstandet die Revision, daß sich das Landgericht nicht mit der nach Sachlage gebotenen Gründlichkeit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte für ihre Tat strafrechtlich verantvortlich gemacht werden kann, daß es insbesondere hierzu keinen Sachverständigen gehört hat. Die Angeklagte hat bis zu ihrem 50. Lebensjahr ein einwandfreices Leben geführt. Die Straftat hat ihren letzten Grund offenbar in den erotischen und sexuellen Beziehungen der alternden Frau zu dem zehn Jahre jüngeren N Das Landgericht hält es für möglich, daß diese "eine Schwächung ihrer ethischen Hemmungen" herbeigeführt haben. Nach einer dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigung hat sie schon vor der Tat unter Depressionszuständen gelitten. All das legt dic Vermutung nahe, daß die Auffälligkeiten mit den Wechseljahren zusammenhängen. In solchen Fällen bedarf die Frage der Zurechnungsfähigkeit, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 30. April 1953 (kei Dallinger, MDR 1953, 401) hervorgehoben hat, sorgfältiger Prüfung. Es genügte nicht der bloße Hinweis der Strafkammer darauf, daß weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger irgendwelche Andeutungen in dieser Richtung gemacht hätten und daß das Gericht sich in der Hauptverhandlung eingehend mit der Persönlichkeit der Angeklagten befaßt habe. Den Zusammenhang zwischen

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Techseljahren und strafbaren Handlungen kann ein nedizinischer Laie nur schver zuverlässig beurtcilen. Dem Landgericht hätte sich vielmehr die Beiziehung eincs Sachverständigen aufdrängen müssen. Aus diesen Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch von dem Mangel nicht betroffen sind, können sic bestehen bleiben.

Senatspräsident Dr. Rotberg und Mayr Bundesrichter Börtzler sinä beur-

laubt und ortsabwesend. Sie sind

daher verhindert, ihre Unterschrift

beizufügen.

Sanders

Sanders Hürxthal