Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 09.01.1968 – 2 StR 682/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 2805 053 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges im Rückfall:.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs | hat in der Sitzung vom 9. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts in Frankfurt

am Main vom 16. September 1966 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie. über die. Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

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Nach den Urteilsfeststellungen ist der Ange-

klagte durch Urteil des Schöffengerichts in Prankfurt

am Main vom 25. Februar 1965 - rechtskräftig seit 29. Juni 1966 - wegen Betruges im Rückfall: zu einer

‚ Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die

bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt

‚gewesen sein kann. Da die jetzt abgeurteilte Tat: vor der früheren Verurteilung begangen worden ist, hätte "somit eine Gesamtstrafe. gebildet werden. müssen. Dies

muß das. Landgericht nachholen. Auf Ai: Entecheidungen

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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen ihn benachteiligenden Rechte

‚fehler ergeben. |

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