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BGH Urteil vom 05.01.1968 – 4 StR 393/67

4. Strafsenat

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2109 051 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_393/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Werner Fritz mM U aus NEED, 2 boren ar GE 1945 ir <EEEEED,

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (zn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. Februar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Transport-

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gefährdung (§ 315 Abs. 1 Wr. 4, Abs. 5 StGB) zur Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte als Tührer eines lLastzugs durch Unaufmerksamkcit an einem schienengleichen Bahnübergang einen Zusammenstoß mit einem Triebwagen verursacht hat, wodurch mehrere Insassen des Triebwagens verletzt und der Triebwagen wie auch der lLastzug erheblich beschädigt wurden.

Die Revision des Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafäusspruch beschränkt, In der Revisionsbegründung wird aber erklärt, daß - was nach den Feststellungen ohnehin nicht zweifelhaft sein kann - "hinsichtlich der Schuldfrage eine gewisse Unaufmerksamkeit des Angeklagten nicht verneint werden. soll". Demgemäß richten sich sämtliche verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe der Revision allein dagegen, daß das Lanägericht die alleinige Schuld an dem Unfall dem Angeklagten beigemessen und nicht auch ein Mitverschulden des Triebwagenführers festgestellt oder wenigstens für möglich erachtet hat.

Das in dieser Weise wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen entgegen der Auffassung des Landgerichts die Möglichkeit offen, daß der Triebwagenführer bei größerer Aufmerksamkeit und pflichtgemäßen Verhalten den Zusammenstoß doch hätte vermeiden können.

Im Ausgangspunkt ist die Auffassung des Landgerichts zwar richtig, daß der Führer des mit erlaubter Geschwindigkeit fahrenden Zuges bei der Anfahrt an einen unbeschrankten Bahnübergang grundsätzlich darauf vertrauen darf, der Führer eines Straßen-Fahrzeugs werde den Vorrang des Zuges

nicht gefährden. Der Lokomotiv- oder Triebwagenführer ist aber zur sorgfältigen Beobachtung der Strecke und der Verkehrslage am Bahnübergang verpflichtet, damit er die ihm noch möglichen Gegenmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer drohenden Gefahr treffen kann, sobald erkennbar wird, daß der Führer eines Straßenfahrzeugs nicht vor dem Bahnübergang anhalten werde (BGH VRS 22, 141 = NW 1962, 403). Den Lokomotiv- oder Triebwagenführer trifft ein Mitverschulden an dem schließlich eingetretenen Zusammenstoß, wenn er bei der ihm möglichen und zumutbaren Aufmerksamkeit durch früher als tatsächlich geschehen einsetzende Gegenmaßnahmen den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können.

Der Triebwagenführer hatte, wie im Urteil festgestellt, den Lastzug gesehen, als er selbst mit seinem Fahrzeug "ca. 75 m vor dem Bahnübergang war". Die Sicht vom Führerstand des Triebwagens auf die Bahnstrecke und diendiese: kreuzende Straße war nach den bisherigen Feststellungen nicht wesentlich behindert. Da sich sonst kein weiteres Fahrzeug und kein anderer Verkehrsteiinehmer näherte, was der Führer des mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Triebwagens - er hatte die ursprünglich etwa 50 km/st tetragende Geschwindigkeit durch gewöhnliche Betriebsbremsung bereits etwas herabgesetzt - auf einen Blick sehen konnte und mußte, konnte nur von dem Lastzug eine etwaige Gefahr für die ungehinderte Durchfahrt des Triebwagens ausgehen. Der Triebwagenführer durfte daher bei der pflichtgemäß gebotenen sorgfältigen Beobachtung den Lastzug nicht mehr aus den Augen lassen. Dieser fuhr mit "gut 20 km/st", also immerhin mit einer für ein so schweres Fahrzeug nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit. Ohne Verringerung dieser Geschwindigkeit bewegte er sich auf das nur 3 m vor den Schienen stehende Warnkreuz zu. Daß ein schwerer Lastzug aus einer nicht ganz unerheblichen Ge-

schwindigkeit nicht ruckartig auf kürzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, liegt auf der Hand und kann

auch für einen Triebwagenführer kaum zweifelhaft sein.

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht ein mehr oder weniger ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Triebwagen- | führers nicht ohne die Prüfung und Erörterung verneinen dürfen, ob er nicht schon früher, ehe der Triebwagen auf 25 bis 30 m an den Bahnübergang herangekommen war und der Lastzug gleichzeitig bereits die Höhe des Warnkreuzes erreicht hatte, die drohende Gefahr hätte erkennen müssen und sie durch eine früher einsetzende Schnellbremsung hätte beseitigen können. Die bisherigen Feststellungen legen die Möglichkeit nahp, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Triebwagenführer die Schnellbremsung nicht erst 25 bis 30 m vor dem

" Übergang, sondern etwa 12 m vorher - bei einer (angenommenen) Geschwindigkeit von 40 km/st gut eine Sekunde früher - eingeleitet hätte, als sich der Lastzug bei seiner Geschwindigkeit von gut 20 km/st noch etwa 6 m vor dem Warnkreuz befand. Das ergibt sich daraus, daß sich tatsächlich der Zusammenstoß erst ereignete, als der Lastzug die Schienen fast schon in seiner ganzen Länge von 15,30.m. überquert hatte, so daß der Triebwagen nur noch "auf den hinteren Teil des Hängers" prallte.

Das Mitverschulden eines anderen Beteiligten, sofern cs die Schulä des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann, muß aber dem Angeklagten nicht nur dann zugute gehalten werden, wenn es nachgewiesen ist, sondern schon dann, wenn es nicht ausgeschlossen werden kann.

Schon diese Erwägungen nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht wird hiernach die für die etwaige Mitschuld des Triebwagenführers bedeutsamen Umstände erneut zu prüfen und unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen festzustellen haben. Der Verteidigung ist es unbenommen, die hier nicht erörterten Gesichtspunkte dem Landgericht vorzutragen und die ihr sachdienlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal