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BGH Urteil vom 05.01.1968 – 4 StR 365/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4838_365/87 | URTEIL

in der. Strafsache

0 gegen

den Kraftfahrer Anton Z mm aus Gem geboren am EEE ir (milk.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundosgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

| Senatspräsident Dr. Rotberg u | als Vorsitzender, Bundssrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt | als Vertreter der Bundosenwsltschaft, Rechtsanwalt WER au: als Verteidiger, Justizangestellter ER, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Ingeklagten gegen das Urteil des lLandgerichts Trier vom B. Februar 1967 wird ‚verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Pötung in Tat- 'einheit mit fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtfahrberechtigten (Vergehen nach.§ 24 Abs. 1 "Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1. StVG) zu sieben Monaten Gefängnis ver-

urteilt worden. Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und für äie Neuerteilung eine Sperrfrist von einen Jahr: sechs:Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung deo Verfahrens und des sachlicher; Rechts rükt, hat kei-

nen Erfolg,

1. Die Verfahrensz Ügen N

1, Das Lahägericht hat den. in der Hauptverhanälung ge- ' stellten zwei Beweisamträgen weder stattgegeben noch hat es sie durch Gerichtsbeschluß abgelehnt. Das angefochtene Ur- . teil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. |

a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung ein- ‘gehend zu den gegen ihn in der Anklage erhobenen Vorwürfen geäußert. Diese seine Einlassung liegt, wie das Urteil ausführt, den Feststellungen zu Grunde. Daß die polizeiliche Vernehmung vom Unfalltag.- falls sich der Angeklagte damals überhaupt in der im Beweisamtrag geschilderten geistigen und seelischen Verfassung befunden haben sollte - seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zuwider verwertet worden ‚ist, behauptet selbst die Revision nicht.

.b) Der Antrag, eine Reihe von Zeugen darüber zu hören, daß auch sie den tödlich verunglückten SEM "mit einen Fehrzeug Führen gesehen habent, bleibt auch dann für die Entscheiäung des Gerichts ohne Bedeutung, wenn er im Zusammen- ‚hang mit dem Schriftsatz des Verteidigers. vom 2. Januar 1967 - betrachtet wird. Da sich der Angeklagte dahin. ‚eingelassen hat, er habe Sp verschiedentlich, zuletzt vier oder fünf : Monate vor dem Unfall am Steuer von Kraftfahrzeugen gesehen, konnte für die Entscheidung allenfalls (vgl. dazu die Sachrüge) erheblich sein, ob die benannten Zeugen dem Angeklagten vor dem Unfalltag etwa zuverlässig berichtet hatten,

ss im Besitz einer Fehrerlaubrie. Dies war jedoch in dem nicht beschiedenen Beweisamtrag nicht unter Beweis gestellt.

2. Darauf, daß dem Angeklagten zu einem bestimmten Schuldvorwurf nicht noch weitere Fragen gestellt worden sind, kann die Revision schon deswegen nicht gestütze

werden, weil dag Revisionsgericht nicht nachprufen kann, ob das nicht etwa doch geschehen ist. _

"II. Die Sachrüze

1.Die strengen Anforderungen, die der ‚Bundesgerichtshof an die Sorgfaltspfliöht eines Kraftfahrzeughalters stellt, der sein Fahrzeug einer anderen Person überläßt . (BEHSt 6, 362), sind durch die Neufassung des § 24 StVG nicht vermindert worden. Nach der amtlichen Begründung zu dem insoweit unverändert übernommenen Regierungsentwurf war es Zweck des 2, Verkehrssicherungsgesetzes (BGBl. 1964 I $..921), den. wachsenden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen, noch entschiedener zu begegnen (vgl. amtl. Begr. bei Hartung; . 2. Gesetz zur . Sicherung des Straßenverkehrs 8. 93 f). Der Halter ist. . daher auch nach § 24. Abs. dur. 2 StVG n. P. verpflichtet, vor Überlassung seines Fahrzeugs an einen anderen sich die zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, daß dieser eine für den Betrieb seines überlassenen Fahrzeugs ausreichen- .de und unbeschränkte Fehrerlaubnis hat. Zwar ist er ‚sicher nicht in jedem Fall gehalten, sich den Führerschein vorlegen zu lassen; in der Regel wird er aber dieser seiner gesetzlichen Obliegenheit überhaupt nur dadurch, nachkonmen können, daß er selbst den Führerschein einsieht (BeH VRS 31, 22). Die bloße Erkundigung, ob der Fahrwillige eine Fahrerlaubnis besitzt, wird namentlich gegenüber Ju-

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gendlichen und jüngeren Leuten nur. ausnahmsweise genügen. Da diese erfahrungsgemäß besonders leicht dem Anreig. unterliegen, ohne Fahrerlaubnie zu fahren, kann: auch. die Tatsache, daß der Halter einen solchen Fahrwilligen schon am Steuer eines fremden Kraftfahrzeugs gesehen hat, ihn nicht davon befreien, sich den Führerschein zeigen zu iassen (BGH VRS aa0). |

. Umstände, die auf dan Besitz einer: ‚gültigen Pahrerlaubnis hätten schließen lassen und die nach der. zuletzt angeführten Entscheidung ausnahmsweise das. Vorwsisen der Fahrerlaubnis entbehrlich gemacht hätten, sind im. vorliegenden Fall nicht gegeben. Der eben 20 Jahre alt gewordene SB war dem Angeklagten nur vom Ansehen: bekannt, verschiedentlich hatte er ihn am Wochenende “mit Kraftfahrzeugen! fahren sehen, und zwar letstmals vier oder fünf "Monate vor dem Unfall. Daß diese. Tatsachen für sich noch nicht. geeignet waren, dem Angeklagten am Unfalltag die zuverlässigo Gewißheit zu vermitteln, Sg sei im. Besitz einer Fahreriaubnis, muß schon daraus gefolgert werden, aß der Angeklagte. über die Persönlichkeit des Sg, abgesehen davon, daß er Kraftfahrzeugschlosser war, nichts Näheres wußte. Einen Erfahrungssatz aber, daß jugendliche. Kraft-Zahrzeugschlosser auch immer im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, wenn sie mit fremden Fahrzeugen. fahren, gibt es nicht. ‚Da dem Angeklagten. wegen dieses Mangels sicherer Kenntnisse

zuzumuten War, daß er sich den Führerschein zur Ansicht vor-..

' legen ließ - er hat SGB nicht einmel gefragt; ob dieser

‚eine Fahrerlaubnis habe -, ba die Strafkammer ihn zu Recht

‚wegen eines in Teateinheit begangenen Vergehens nach s 24

"Abs. 1 Nr. 2, Abe. 2 Nr. 1 StVG yrmtett, le

2. Auch die Verurteilung. wegen gahrlässiger nutung enthält keinen Rechtsfehler:

a) Der Einwand der Revision, das Landgericht. habe nicht festgestellt, weiche Alkoholnengen Sm nach seiner, Absprache mit dem Angeklagten, daß nun er das Fahrzeug fahren werde, noch zu Sich genommen habe, geht ins Zeere. . Der Angeklagte war nicht nur, wie die Strafkammer irrtunsfrei darlegt, verpflichtet, zu verhindern und äaher selbst derauf zu achten, daß Sam keinen Alkohol mehr zu sich „nahm, er mußte sich, ehe er sich zur Überlassung des Steuers an SM bereit erklärte, also vor der Fahrt zu den "Fischerstuben" auch pflichtgemäß vergewissern, ob Sum, der ihm persönlich unbekannt und mit dem er vorher an diesem Nachmittag nicht zusammen gewesen var, nicht schon

bis zu diesem Zeitpunkt übermäßig Alkohol zu sich genommen hatte. Er hat jedoch keine diesbezüglichen Fragen an Se gestellt. Daß er bei anderen Gästen solche Erkundigungen eingezogen hat, behauptet auch er nicht. Der Angeklagte hat also in jedem Fall, gleichgültig wann die unbedingte Fahruntlichtigkeit des Sm nun tatsächlich eingetreten ist, ‚seine ihm als Kraftfehrzeughalter obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt.

b) Auch die Berufung auf eine möglicherweise vorliegende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muß ver- ‚Sagen. Als der Angeklagte sich bereitfand, das. Fahrzeug | Sm zu überlassen, hatte sein Blutalkoholgehalt, wie das Urteil zweifelsfrei erkennen 1äßt, noch keineswegs ale Höhe erreicht, bei der eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit eintreten kann. Erst die zusätzlichen Trinkmengen, die der Angeklagte weiterhin im holländischen Feriendorf, in den "Pischerstuben" und in Roth zu sich nahm, . haben den ‚später festgestellten hoben Blutalkoholgehalt .. bewirkt.

-T-

'.3..Da auch die Strafzumessung einschließlich der Ver- ' sagung der. Bewährungsfrist einen Rechtsfehler zu Ungunsten ‘des Angeklagten nicht‘ erkennen läßt, war die Revision insgesamt zu verwerfen. u

_ Rotberg Brtiler Mayr Spiegel Hürxthal