Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 02.01.1968 – 5 StR 206/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 206/68
” & BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Rudolf K iD au: Tom, geboren am EB 1915 in rip,
2. die Verkäuferin Roswitha Marianne K EEE
aus Hi, dort geboren am WB 1355,
wegen fortgesetzter Blutschande
[U
- 2 -
Der 5,Strafsenat des Bundergerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juni 19568, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt
els Vorsitzender,
Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEED
als Vertreter der Bunderanwaltschafi,
Rechtsanwalt ES a.: EEE
als Verteidiger des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt EEE ..: ED
als Verteidiger der Angeklagten zu 2,
Justizangestellte (un
als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle,
für Recht erkennt:
1.
2.
Die Revision des Angeklagten Rudolf Kg gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.Januar 1968 wird verworfen; der Zn Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten Roswitha Kw wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerdeführerin verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
-— Von Rechts wegen -
om
-_ Zum
Gründe§
Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts, Der Angeklagte Rudolf KB erhebt außerdem auch eine Verfahrensrüge.
I. Zur Revision des Angeklagten Rudolf Kon
Diese Revision ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch, Das Tandgericht hat in der Hauptverhandlung nach Zulassung de: Anklage die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen, kurz vor Abschluß dieses Terminstages die Öffentlichkeit aber wiederhergestellt (Bd.I B1.188 R.d.A.). Daß in der am elften Tage fortgesetzten Hauptverhanälung die Öffentlichkeit nicht erneut ausgeschlossen wurde, ist kein Rerisionsgrund, zumal weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 53,149).
2. Die Einzelausführungen der Revisicn zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen :auf die dem Tatrichter allein vorbehaltens Beweiswürdigung. Das Urteil enthält weder einen Verstoß gegen:die Denkgesetze noch leidet es an einem inneren Widerspruch. Auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge im übrigen hat keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. _ .
II. Zur Revision der Angeklagten. Rozsitka MO O34„§ 7
Das Rechtsmittel der Roswitha KB nat dagegen im wesentlichen Erfolg.
Die gegen die Feststellungen zum äußeren Tatreschehen vorgebrachten Einzelausführungen können allerdings ebenfalls
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-4- nicht beachtet werden, weil sie tatsächlicher Natur sind.
Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin sei für die von ihr mit ihrem Vater begangene fortgesetzte Blutschande strafrechtlich verantwortlich. Darüber steht im Urteil nur, insoweit scheide eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit "nach Überzeugung der Kammer" aus. Das genügt schon deshalb nicht, weil über das Hemmungsvermögen der damals rauschgiftsüchtigen Beschwerdeführerin nichts gesagt wird.
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht in Hannover.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmitt Börker
Kersting Herrmann