Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 20.12.1967 – 4 StR 382/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_382/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Journalisten Dr. Inigi S EB :u: m — errzeigr
GE 1te1ien,
2. den Gärtner Alfons HD zus vo-EEE, zevoren an ED 1944 in Po
wegen lahrlässiger Tötung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Beide Angeklagte sind vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bat im Ergebnis Erfolg.
1. Die Revision
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Dr._S :
egen_ den Freispruch des Angeklagten
a) Der von der Staatsanwaltschaft vertretene Grundsatz, der bei grünem Ampellicht in eine Kreuzung Einfahrende dürfe darauf, daß der Querverkehr auf Nachzügler die gebotene Rücksicht nehme, nur dann vertrauen, wenn er "normale" Geschwindigkeit einhalte, nicht aber wenn er sie aus unvorhergesehenen Gründen ungewöhnlich herabsetzen mußte, kann auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht angewandt werden, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dazu nicht vorliegen. Die Strafkammer hat es als nicht widerlegt angesehen, daß der Angeklagte von der Ampel bis zum Erreichen der Koblenzer Straße eine Geschwindigkeit von 25 km/h gefahren ist. Daß eine solche hier nicht als "ungewöhnlich langsam! vorgeworfen werden kann, ergibt sich schon daraus, daß die Kreuzung auch von Raädfahrern und lastzügen befahren wird, die, vor allem wenn sie vor Umschaltung auf Grünlicht halten müssen, innerhalb des Kreuzungsraums auch auf keine höbere Durchschnittsgeschwindigkeit kommen. Der Schaltplan der Ampelregelung an einer Kreuzung muß jedoch auch solche Tangsamfahrer in Betracht ziehen. Ebenso sollte er Verzögerungen berücksichtigen, die durch Abbiegen der Fahrzeuge für diese und die hinter ihnen befindlichen zwangsläufig entstehen müssen.
b) Da zu Gunsten des Angeklagten gemäß seiner ebenfalls nicht widerlegten Einlassung davon auszugehen war, daß er in die kreuzende Straße bei Grünlicht hineingefahren war, blieb er — obgleich die Ampel hinter ihm inzwischen rot anzeigte — gegenüber dem Querverkehr auch weiterhin bevorrechtigt. Unter Beachtung von § 1 StVO war er darüber hinaus sogar gehalten, die Kreuzung freizumachen (OIG Hamm VRS 14, 220 mit eingehender und richtiger Begründung; vgl. auch OLG Neustadt VRS 26, 366). Wenn er daher auch zunächst annehmen durfte, daß die Teilnehmer des kreuzenden Verkehrs ihm das ermöglichten, so war er doch, als er nach dem Abbiegen des vor ihm fahrenden Kraftwagens nach links geradeaus weiterfuhr, nun aber zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet. Angesichts seiner immerhin verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit von 25 km/h und der durch Abbremsen in der Kreuzung eingetretenen Verzögerung mußte er nun demit rechnen, daß die Ampel für den Querverkehr bald auf grün überwechseln werde. Jedenfalls durfte er jetzt trotz seiner Verpflichtung zur Räumung der Kreuzung nicht mehr blindlings weiterfahren. Da auch das Räumen einer Kreuzung unter Befolgung der Grundregel des § 1 $tVO auszuführen ist, mußte er sich vielmehr vorher vergewissern, daß von rechts noch niemand nahte (vgl. dazu OLG Stuttgart VRS 27, 464, 465). Darauf, daß von rechts nicht auch mit sog. fliegendem Start (Einfahren in eine nit Verkehrsampeln versehene Kreuzung aus dem rückwärts liegenden Verkehrsraum im Augenblick des Umschaltens auf grün oder unmittelbar danach mit einer Geschwindigkeit, die vorher nicht herabgesetzt oder sogar erhöht wird) in die Kreuzung eingefahren würde, so daß es zu einem Zusammenprall kommen könnte, durfte er sich nicht verlassen. Ob der Angeklagte dieser Sorgfaltspflicht
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nachgekommen ist, läßt das Urteil bisher nicht erkennen. Der Senat kann daher auch nicht überprüfen, ob der Angeklagte bei gebotener erhöhter Aufmerksamkeit und nötigenfalls durch Anbalten noch vor der Fahrbahn des von rechts zu erwartenden Querverkehrs den drohenden Zusammenstoß und damit den Tod der Petra Spy nicht doch hätte verhindern können.
2. Die Revision gegen den Freispruch des Angeklagten
FO:
Dem Urteil könnte möglicherweise entnommen werden, daß die Strafkammer der Auffassung ist, ein "fliegender Start" sei schlechthin verboten. Dem könnte nicht zugestimmt werden (so auch BayObIG VRS 20, 153). Es bedarf jedoch keiner weiteren Darlegungen, daß eine solche Fahrweise nur erlaubt ist, wenn sich der in die Kreuzung Einfahrende vorher überzeugt hat, daß sich keine Fahrzeuge mehr in der Querrichtung befinden. Auf einen Vertrauensgrundsatz etwa, daß sich keireNachzügler mehr in der Kreuzung aufhalten,kann sich der Einfahrende nicht berufen (BGH VRS 21, 17). Wer, obne daß er bei seiner Annäherung vollen Überblick über den Kreuzungsbereich hat und ihn zuverlässig als frei erkennt, zu schnell in die Kreuzung einfährt, ist darüber hinaus auch dann für einen - durch seinen Fahrfehler verursachten - Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnebmer mitverantwortlich, wenn dieser vorschriftswidrig, etwa bei Rotlicht, von der Seite her in die Kreuzung eingefahren war; denn ein Zusammenstoß mit einem in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmer ist bei zu schneller Einfahrt in eine nicht als frei erkannte Kreuzung allgemein vorhersehbar (Mühlhaus DAR 1967, 313, 317 m. Hinw. auf Rechtspr.;
dazu jetzt noch BayObIG DAR 1967, 335, 335; OLG Stuttgart VRS 33, 376). Die an Kreuzungen grundsätzlich gegenüber dem Querverkehr gebotene Rücksichtnahme kommt zwangsläufig auch dem vorschriftswidrig Eingefahrenen zustatten, weil der mit "fliegendem Start" in den Kreuzungsraum Hineinfahrende regelmäßig nicht zuverlässig unterscheiden kann, ob die in ihm befindlichen Teilnehmer am Querverkehr verkehrswidrig in diesen Raum eingefahren sind oder nicht. Zwar wird es hinsichtlich der zu fordernden besonderen Aufmerksamkeit regelmäßig genügen, wenn sich. diese auf den eigentlichen Kreuzungsbereich erstreckt, also auf die Fläche, wo sich die Fahrlinien der die kreuzenden Straßen benutzenden Verkehrsteilnehmer schneiden. Anders aber kann es sein, wenn wie hier, die Ampeln des Querverkehrs etwa 50 m
in die an die Kreuzung heranführende Straße zurlickverlegt sind. Ist von dieser Straße noch ein Stück einsehbar, dann muß verlangt werden, daß ein mit fliegendem Start in die Kreuzung Einfahrender sich auch insoweit vergewissert, ob nicht etwa unmittelbar vor der gemeinsamen Schnittfläche der beiden Fabrbahnen ein Teilnehmer am Querverkehr naht. Die Strafkammer hat zwar als nicht widerlegt angesehen, daß der Angeklagte das von links "kommende" Fahrzeug des Mitangeklagten "zuvor" nicht bemerkt habe. Sie hat aber offen gelassen, ob er es hätte bemerken können und müssen. Gerade für den Angeklagten Henseler wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Kreuzung übersichtlich war. War sie es nicht, so durfte er nicht mit fliegendem Start in sie hineinfahren.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich der Sachverhalt möglicherweise noch weiter aufklären lassen,
so daß die Strafkammer der Notwendigkeit, die Einlassung jedes Angeklagten als nicht widerlegbar anzusehen, enthoben ist. Das gilt vor allem für eine genauere Bestinmung des Orts des Zusammenstoßes. Aus ihm wird sich, möglicherweise mit Hilfe eines Sachverständigen, ermitteln lassen, wann der Angeklagte Dr. Si die erste Fluchtlinie der Querstraße überfahren hat und ob er bei verkehrsgerechter Einstellung auf den Querverkehr noch. hätte anhalten können. War er etwa, ehe er diese Fluchtliinie mit seinem Fahrzeug überfuhr, von links und rechts durch Verkehrsinseln abgeschirmt, so könnte die weitere Aufklärung möglicherweise ergeben, daß er dort den drohenden Querverkehr, ohne daß’ er ihn beeinträchtigte, abwarten konnte. Auch über die für beide Angeklagten bestehenden Sichtverhältnisse bedarf es noch zusätzlicher Feststellungen.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, daß die Ampelschaltung der Kreuzung für langsam fahrende Verkehrsmittel sehr kmapp eingestellt war, so wird eine solche ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden müssen.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel