Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 15.12.1967 – 4 StR 553/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2107 080 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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ATs-
ur URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Antonio F ED zu: 3 gchboren om EEE 935 in Ta. Frovinz Su/
Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.2.
Der A, Strafsconat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
Neifer
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 16. Juni 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 17. Juni 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründes
Te)
Das Schvurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei [est entschlossen gewesen, Frau St :u töten, beruht au? rechtsichlerfreien Erwägungen. Daß ihr keine das äußere Verhalten betrefienden Feststellungen zu Grunde. lägen, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Das Schwurgericht bat vielmehr aus der Art und Weise, wie der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat, auf seinen Tötungsvorsatz geschlossen.
Dieser Schluß ist weder denkgesetzlich unmöglich noch. erfahrungswidrig. Daß er nicht der einzig denkbare ist, begründet nicht den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit allein gegen die Beweiswürdigung und die Tesistellungen des Schwurgerichts.
Auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte babe Frau StB Heimtückisch zu töten versucht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen ergeben, daß Frau StB in Augenblick der Tat arglos und infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos gegen den überraschend von hinten gegen ihren Rücken geführten Messerstich des Angeklagten war. Sie ergeben ferner, daß sich der Angeklagte ihrer Arg- und Wehrlosigkeit bewußt war und sic ausgenutzt hat.Der Bundesgerichtshof hat wieder-
holt entschieden, daß es Tür die Frage, ob der "äter
die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausgenutzt hat, allcin auf den Tatzeitpunkt ankommt. Ohne Bedeutung ist cs daher, daß Frau St allgemein Grund zur Vorsicht vor dem Angeklagten hatte, da sie diese Vorsicht im Zeitpunkt der Tat gerade nicht übte (BGHSt 18, 87, 88). Unwesentlich ist es ferner, daß der Tat ein Streit vorangegangen war. Dieser war im Augenblick der Tötungshandlung beendet und Frau StB versah sich keines schveren Angriffs von seiten des Angeklagten (EGHSt 7, 218, 221). Es ist schließlich ohne Bedeutung; daß Freu StB kurz vorher ihre Mutter mit einem Zettel vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten gewarnt hatte, der gedroht hatte, er werde alles kaputt machen, wenn ihn Frau St nicht nei sich schlafen lasse. Bei dem späteren Zusammentreffen im Wohnzimmer herrschte zwar eine gespannte Stimmung. Das Schwurgericht hat aber daraus, daß Frau StB iem Angeklagten den Rücken zukehrte, als sie die Likörflasche in den Schrank stellte, geschlossen, daß sie in diesem Augenblick nicht mit Tätlichkeiten des Angeklagten rechnete, zumal da sie sich. auch wegen der Anwesenheit ihres Vaters im Zimmer sicher fühlte.
2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen ist ebenfalls frei von Rechtsiehlern. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts zwar nicht beabsichtigt, auch die Eltern von Frau StB zu töten, er hat jedoch diesen Erfoig als möglich vorausgesehen und "billigend in Kauf genommen", Diese Deutung des festgestellten äußeren Sachverhalts ist möglich, daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat Herrn Sch durch mehrere
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Messerstiche in den Arm und in beide Beine schwer verletzt. Er hat "blindlings um sich gestochen ohne Rücksicht darauf, was passieren würde!. Daraus durfte das Schwurgericht schließen, daß der Angeklagte auch mit einem tödlichen Ausgang einverstanden war. Frau sch hat der Angeklagte allerdings im Vorbeigehen nur in den Oberarm gestochen. Wenn auch ein Stich in den Oberarm nur selten zum Tode führt, so ist dennoch mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten die Annahme nicht abwegig, der Angeklagte habe es auch in Kauf genommen, daß er Frau
SCHE tötete.
Das Schwurgericht hat ferner mit eingehender und rechtsfehlerfreier Begründung festgestellt, daß sich der Angeklagte nicht in einem einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB gleichkommenden höchstgradigen Affektzustand befunden hat. Diese Feststellung gilt ersichtlich für den gesamten Tatablauf, also auch für die Angriffe des Angeklagten gegen das Ehepaar Sch:
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5. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Rotberg Mayr Sanders Hürxthal Neifer