Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 06.12.1967 – 2 StR 661/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_ 661/67 BESCHLUSS 2081 014
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in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgang r DB aus WEB; geboren am EEE 944 in ni, zur Zeit in anderer Sache
in Strafhaft,
wegen Diebstahls im Rückfall ua.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
24. Juli 1967 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 31. Juli 1967 erklärt, daß er die Revision zurücknchme. Seine Meinung, daß diesc Erklärung mit einer Bedingung verbunden und daher unwirksan sei, trifft nach dem Inhalt des Schreibens nicht zu. Zwar mag der Angeklagte zur Zurücknahne Aurch die Annahme bewogen worden scin, daß&r am 24. Jui 1967 abgeurteilte Diebstahl mit den Taten, die Gegenstand des Urteiis des Schöffengerichts in Betzdorf "Sieg vom 28. Juli 1967 sind, eine fortgescizte Handlung bildc und deshalb von diesem Urteil miterfaßt werde. An dic Bedinzung, daß dies der Fall sei, hat er die Erklärung jedoch nicht geknüpft. An seine Zurücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, vwcgen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß der vom Angeklagten behauptete Fortsetzungszusammenhang offensichtlich nicht besteht.
Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten