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BGH Urteil vom 05.12.1967 – 5 StR 607/67

5. Strafsenat

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2102 0°C 5 StR 607/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Hilfsarbeiter Günter PO zu: 7ER Kreis Mn dort geboren am EEEEEEED 939,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 5.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Siemer Schmitt Herrmann

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .(EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär Em

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 3.Juli 1967

aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den

Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der

notwendigen Auslagen des Beschuldigten, werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Tas Landgericht hat die Unterbringung des "geistesschwachen", "charakterlich auffälligen" Beschuldigten im wesentlichen deshalb angeordnet, weil von ihm Kaufhausdiebstähle - wie er sie am 27. und 30.August 1966 begangen hat -— auch in Zukunft wieder zu erwarten seien, weil solche Diebstähle "den Rechtsfrieden erheblich stören" und weil eine Überwachung durch die Eltern gegen diese "erhebliche Störung" nur unzureichend schütze.

Mit Recht macht die Revision geltend, daß die öffentliche Sicherheit hier noch nicht eine Unterbringung des Beschuldigten "erfordert" (§ 42b Abs.1 Satz 1 StGB).

a) Da die Anstaltsverwahrung einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Betroffenen bedeutet, ist diese Maßnahme unzulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter in Zukunft lediglich Belästigungen . einzelner oder der Allgemeinheit, also eine

nur unerhebliche Störung der Rechtsordnung, zu befürchten ist.

Mit Unrecht meint die Strafkammer bei ihrer insoweit formelhaften Darlegung,: daß die "diesem Verfahren zugrunde liegenden Diebstahlshandlungen" "den Rechtsfrieden erheblich stören", daher keine bloßen Belästigungen seien. Der Beschuldigte, der übrigens nur gelegentlich nach Wesel gelangen konnte, ist dem Verkaufspersonal der verhältnismäßig wenigen Kaufhäuser dieser Stadt offenbar bekannt. Jedenfalls fällt er - wie der Urteilszusammenhang deutlich ergibt - durch sein Erscheinungsbild und durch sein Auftreten alsbald auf. Überdies waren die beiden (verhältnismäßig kleinen) Diebstähle so primitiv und plump angelegt, daß er auch deswegen jeweils bei oder sofort nach der Tat ertappt wurde, es daher zu keinem dauernden Schaden gekommen ist. Bei diesen Besonderheiten sind die Verstöße des Beschuldigten

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nur als Belästigungen anzusehen, zumal sie ersichtlich keine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen zur Folge hatten oder haben werden.

Die erschöpfenden Feststellungen des Urteils ergeben demnach, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit nach den bisherigen Erfahrungen, auf die allein der Tatrichter hier seine Prognose stützt und stützen kann, nicht erheblich genug ist, um die schwerwiegende Sicherungsmaßregel der Einweisung in eine Heil-- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen. Schon deshalb hat der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des §§ 354 Abs.1 StPO diesen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und damit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts entsprochen.

b) Auf die rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Unterbringung als einziges wirksames Sicherungsmittel gegen den Beschuldigten angesehen hat, kam es also nicht mehr entscheidend an. Es sei lediglich auf die Urteilsfeststellung hingewiesen, daß der Beschuldigte in den vorangegangenen sieben Jahren keine strafbare Handlung begangen hat, von seinen Eltern also offenbar mit gutem Erfolg überwacht worden ist; weshalb dieser Schutz der Öffentlichkeit früher genügt hat und jetzt erst unzureichend geworden ist, wird im Urteil nicht mitgeteilt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann