Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.12.1967 – 4 StR 523/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGISt: ja +) nur zu 2, a,b StGB § 211 Bei Morä darf wahlweise festgestellt werden, daß die Tat aus niedrigen Bewegsrühäden: oder zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen worden ist. BCH,Urt.v. 1. Dezember 1967 - 4 EtR 523/67 EchwG Arnsberg
2107 041
Nachschlagewerk: ja +) BGISt: ja
+) nur zu 2, a,b
StGB § 211
Bei Morä darf wahlweise festgestellt werden, daß die Tat aus niedrigen Bewegsrühäden: oder zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen worden ist.
BCH,Urt.v. 1. Dezember 1967 - 4 EtR 523/67 EchwG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4_&tR_523/67
in der “trafsache
gegen
den Schleifer Gerhard S EB zu: vw:
dort geboren am EEE 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der 3itzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwal ti als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Sschwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 7. Juli 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
nn ul men Se m a ae rn nt vun vun am
Der Angeklagte ist wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Totschlags zu zweimal lebenslangem Zuchthaus "und zu 4 Jahren Zuchthaus" verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde:;:
Die Aufklärungsrüge, das üchwurgericht hätte, ohne daß ein Beweisamtrag vorlag, von Amts wegen einen Öbergutachter zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestellen müssen, ist unbegründet. Das Schwurgericht hat zu dieser Frage zwei sachverständige gehört. Die Gründe, in denen es darlegt, warum es der Auffassung des Sachverständigen Dr. Wolf nicht folgen konnte, enthalten weder Rechtsfehler noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Da das üchwurgericht andererseits von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasch, der sich als Wissenschaftler insbesondere mit den Tötungsverbrechen befaßt, überzeugt war, ist, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auch der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. ,
2. Die Sachbeschwerde:
a) Die Annahme des Schwurgerichts, die Erschießung der Ana-Maria Puertos GW erfülle den Tatbestand des Mordes, ist frei von Rechtsirrtum. In Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 3, 180, in der der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen, unter denen auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann, abgegrenzt hat, und in erkennbarer Berücksichtigung aleser Rechtsprechung stellt das Schwurgericht maßgeblich darauf ab, daß der Angeklagte nicht wollte, daß Ana-Maria "ihr Leben behielt, wenn sie nicht zu ihm zurückkehrte",
Nach den Feststellungen erschoß er seine frühere Verlobte, weil er sie für sich verloren glaubte und sie keinem anderen Mann gönnte. Dieser Beweggrund ist niedrig, zumal der Angeklagte wußte, daß er keinen begründeten Anlaß zur Eifersucht hatte und daß seinem Verdacht, Ana-Maria könnte ihn betrügen,
jede tatsächliche Grundlage fehlte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte nicht die Absicht hatte, die Voraussetzungen für eine beständige Ehe zu schaffen, daß ihm insoweit das Schicksal des Mädchens vielmehr gleichgültig war. Da auch die innere Tatseite - hier auch das Erkennen des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Erfolg - rechtsirrtunsfrei festgestellt ist, bestehen gegen äie Beurteilung der Tat als
Mord keine Bedenken.
b) Das gilt ebenso für die Erschießung der Josefa Cwm Das Schwurgericht hat es offengelassen, ob der Angeklagte diese Frau deswegen tötete, um die Erschießung ihrer Nichte zu ermöglichen oder aber ob er sie in seinen Vernichtungswillen einschloß, weil sie Ana-Maria als Tante nahestand und er sie als ihr zugehörig betrachtete, Im ersten Falle würde er zur Ermöglichung einer Straftat, im zweiten aus niedrigem Beweggrund getötet haben.
Eine derartige Verurteilung auf doppeldeutiger, den inneren Tatbestand betreffender Grundlage, ist dann zulässig, wenn die mehreren Möglichkeiten rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (BGH5t 9, 390, 392 £f; 20, 100; vgl. ferner Löwe/Rosenberg, § 267 ©tPO, 21. Aufl.
Ss. 1098). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die
in § 211 Abe. 2 StGB aufgezählten Beweggründe der Tötung (einschließlich der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) werden vom allgemeinen Rechts: empfinden in gleicher Weise sittlich mißbilligt. Die Verwirklichung jedes einzelnen auf sie bezüglichen Merkmals
des § 211 Abs. 2 StGB ist gleichermaßen und aus gleichen Gründen verachtenswert. Demgemäß hat der Gesetzgeber die
von ihm aufgeführten Tatbestände als Mord ohne Einschränkung
in gleicher Weise als besonders verwerflich angesehen (vgl. dazu BGHSt 9, 385, 389) und deshalb mit derselben höchsten und unbedingten ötrafe bedroht. Eine gleichgeartete seelische Haltung des Mörders bei den hier in Frage stehenden beiden Beweggründen, die wenigstens einigermaßen (BGHSt 9, 390, 394) gegeben sein muß, ist ebenfalls zu bejahen. Bei der Art der zwei beim Angeklagten wahlweise möglichen, für den Tatentschluß maßgeblichen Sünde ist sie darin zu sehen, daß der Täter in beiden Fällen einen Menschen tötet, der ihm als solcher, selbst nach seiner Vorstellung, keinen unmittelbaren Anlaß dazu gab, den er gewissermaßen nur nebenbei als Opfer in den eigentlich bezweckten Erfolg mit einbezieht.
Wenn die Revision bei ihren Einwendungen gegen die Annahme niedriger Beweggründe auf die vom Gericht angeführten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten verweist, übersieht sie, daß sich die Auffassung des Gerichts, der Angeklagte könne sich in ausreichendem Maß sozial angepaßt verhalten und dic Schwierigkeiten in seiner Persönlichkeit begründeten keine Einschränkung seiner Verantwortlichkeit, insoweit auf die Beurteilung beider Sachverständigen stützt.
c) Gegen die Annahme eines versuchten Totschlags gegen-Über Frau Hi erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet,
&) Das üchwurgericht hat die zeitige Zuchthausstrafe in den Urteilsspruch aufgenommen, statt sie nur in den Gründen auszusprechen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 54PO). Dieses Versehen - es wird von der Revision nicht gerügt - betrifft
aber nur eine Äußerlichkeit und beschwert den Angeklagten nicht. Der Senat sieht daher davon ab, die Urteilsformel zu berichtigen.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel