Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.11.1967 – 2 StR 575/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 575/67 URTEIL
u Dun Tan en en m
in der Strafsache
gegen
den Scherenmonteur Manfred KB zus SCHEN: geboren an ED 3:7 in EEE / Bay: valc,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen auigehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen,.
Die weitergehende Revision wird vervorfen.
Von Rechts wegen
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Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Oktober 1966 ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I». Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Der Angriff der Revision gegen die Verneinung der Notwehr im Falle MW stützt sich in unzulässiger Weise auf die Behauptung von Tatsachen, die nicht jim Urteil festgestellt worden sind. Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe den Zeugen nur deshalb hochgerissen, um die Streitenden zu trennen und damit die Auseinandersetzung zu beenden, entsprechen nicht den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach hat der Angeklagte den Zeugen hochgerissen, um den im Augenblick unterlegenen DEE nit Tätıichkeiten gegen MB zu unierstützen. In diesem Eingreifen hat das Landgericht zutreffend einen rechtswidrigen Angriff erblickt, den der Zeuge Mb abwehren durfte. Sein zurückweisender Stoß war bei der gegebenen Sachlage zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich und stellt daher eine gerechtfertigte Notwehrhandlung dar. Deshalb können die nachfolgenden Faustschläge des Angeklagten auf den Zeugen MW richt nach § 55 StGB gerechtfertigt sein [RGSt 67, 337, 340, BGH Urt. vom 6. September 1960 - 5 StR 130/60 -):
Die weitere Rüge, mit der die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung wegen Fehlens eines gemeinschaftlichen Handelns angegriffen wird, legt ebenfalls in unzu-
lässiger Weise einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Nach den Urteilsfeststeliungen sind die Angeklagten Kg. Con: BEE stillschweigend übercingekommen, sich zu Gunsten des Zeugen ID in dessen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Mg einzumischen. Die Angeklagten Kg und co 7 > - ben dann auch im weiteren Verlauf den Zeugen Ms» mit Faustschlägen tätlich mißhandelt, wobei der Tatbestand nicht voraussetzt, daß die Täter gleichzeitig handeln /BGH Urt. vom 1. Dezember 1953 - 1 StR 28/53-}.
Die im Falle Hgg angebrachte Sachrüge beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die nicht zu beanstandende Beveiswürdigung. Die Schlußfolgerung, daß der Angeklagte gemeinsam mit Go be vußt und gewollt zusammengewirkt hat (Bl. 16 UA), ist nicht nur fehlerfrei, sondern sie mußte sich der Strafkammer im Hinblick auf das einleitende Verhalten des Angeklagten - zu Fall bringen des Zeugen MED- unä den während der Auseinandersetzung dem später verstorbenen Me] ZU- gedachten, aber den Mitangeklagten co treffenden Schlag, geradezu aufdrängen.
II. Der Strafausspruch hingegen kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer geht in ihren Erwägungen zur Strafzumessung davon aus, daß der Angeklagte Ka bereits einmal wegen einer ebenfalls gemeinschaftlich begangenen strafbaren Handlung in Erscheinung getreten sei und deshalb hätte gewarnt sein müssen \Bl. 24 UA):
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf enthalten im Gegensatz zu den Lebensläufen der Mitangeklag-
ten Go un EEE «eineriei Hinweise auf Vorbe-
lastungen oder Vorstrafen. kErsichtlich hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung den Angeklagten
Ka nit CoD verwechselt. Während Letzterer
nach den ihn betreffenden Strafzumessungsgründen
(Bl. 23 UA) einen "bisher in jeder Beziehung ordentlichen Lebensuandel" geführt haben soll, obwohl er bereits einmal wegen eines gemeinschaftlich nit Bü begangenen Diebstahls mit einem Dauerarrest von 12 Tagen belegt worden war, ist anläßlich der Prüfung schädlicher Neigungen {Bl. 22 UA) von den Vorbelastungen der Angeklagten Kggggp und BEP die Rede, ohne daß die Vorstraftat des Angeklagten Go erwähnt wird. Daß die Höhc der verhängten Jugendstrafe auf dieser Verwechslung beruht, ist nicht auszuschließen.
Baldus Kirchhof Müller Baungarten Neifer