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BGH Urteil vom 24.11.1967 – 4 StR 499/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 087 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_499/67 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Bergmann Manfred Ag zus IB zeboren am GE 940 in zB: zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesenvalt (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Dortmund vom 3. Juli 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Jui 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkennt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig»

II. Die - ebenfalls nicht ausgeführte - Sachrüge ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat sich die Überzeugung davon verschafft, daß der Angeklagte und nicht seine Ehefrau der Täter war, Die ausführlich dargelegte Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze. Die sonach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

2. Von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die zur Aburteilung stehende Tat hat sich das Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum überzeugt.

5. Auch der Strafausspruch kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das Schwurgericht hat alle Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen können, berücksichtigt und sorgsam gegen die straferhöhenden Unmstände abgewogen. Entscheidendes Gewicht hat es "auf die zu ahndende Tat selbst" gelegt, die - wie es bedenkenfrei darlegt - "mit tiefem Abscheu erfüllt" und in der "ein geradezu erschütterndes Maß an Gefühlsro: heit und Brutalität zum Ausdruck kommt". Ohne Rechts-

irrtum hat daher das Schwurgericht erklärt, daß in

erster Linie wegen der Schwere der Schuld die Versa-

gung mildernder Umstände und die Verhängung einer hohen Zuchthausstrafe geboten sei. Das Schwurgericht hat

-— auf Grund der vorausgegangenen Feststellungen zu

Recht - betont, daß sich der Angeklagte "in seinem bisherigen Leben keine besondere Mühe gegeben hat, seinen ihm bestens bekannten Gewalttätigkeiten die Zügel anzulegen"; er habe, obwohl mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraft, in der Folgezeit "keine Veranlassung gesehen, an sich zu arbeiten, um diesen Hang zu bekämpfen"; er habe vielmehr immer wieder "seinen rasch entflammten Zorn in der Form selbst schwerster Mißhandlungen an seiner Frau entladen". Die Erwägung, daß ihm die Verfehlungen seiner Ehefrau kein "ständiges Alibi für sein späteres Verhalten" gegeben haben und ihn insbesondere nicht berechtigt haben, seinen Groll "auch auf seine Stieftochter Susanne ... auszudehnen", ist ebenfalls zutreffend. Diese Umstände, die schon für die Schwere der Schuld des Angeklagten sprechen, hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auch unter "spezialpräventiven Gesichtspunkten" strafschärfend in die Waagschale fallen lassen. Daß es daneben, an letzter Stelle genannt, auch "generalpräventive Gesichtspunkte" nicht unberücksichtigt gelassen hat, kann ebenfalls nicht mißbilligt werden. In einer Zeit, in der sich erfahrungsgemäß Roheitstaten allgemein häufen und besonders auch schwere Mißhandlungen von Kindern durch ihre Erziehungsberechtigten nicht selten vorkommen, brauchte das Schwurgericht die Gründe für die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung nicht im einzelnen darzulegen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, daß das Schwurgericht aus solchen auf Vorbeugung bedachten Erwägungen den Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten habe. Wie der Tatrichter aber in dem Rahmen,

der für eine schuldangemessene Ahndung überhaupt

in Frage kommt, die Strafe im einzelnen bemißt, ist allein seinem pflichtgemäßen, gewissenhaft ausgeübten Ermessen überlassen.

Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Neifer