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BGH Urteil vom 24.11.1967 – 4 StR 493/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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107 086 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Mischer Ernst C EED zu: eEEEEED-VB: geboren an EEE 1924 in rw.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. April 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrläusiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Ange-

klagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den Hilfsamtrag der Verteidigung, den Sachverständigen Lossagk aus Ratingen darüber zu hören, daß bei mehrmaligem Auf- und Abblenden des Zeugen Ki der Angeklagte den Getöteten, der in dem Lichtkegei stand, nicht erkennen konnte, da das Auge sich nicht schnell genug habe anpassen können, mit zutreffender und ausreichender Begründung als unerheblich abgelehnt {UA 6). Dabei weist sie mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte den Verunglückten bei seiner Fahrweise möglicherweise aus größerer Entfernung ohnehin nicht habe sehen können, daß es aber zu dem Auf- und Abblenden gar nicht gekommen wäre, wenn er seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabgesetzt hätte. ö

2. Auch sachlichrechtlich enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a) Die Erwägungen der Strafkammer zur Frage der Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den Tod des Herbert KÜHNE und zur Fahrlässigkeit sind im Ergebnis zutreffend.

Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte wirklich schon auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h, "die der Reichweite seiner Abblendlichter entsprochen hätte" {UA 6), heruntergehen mußte, als er die Abblendlichter des auf der Gegenfahrbahn geparkten Lastkraftwagens in einer Entfernung von etwa 1 km bemerkte. Diese Erwägung könnte in Widerspruch zu dem Erfahrungs-

satz (vgl. dazu BGHSt 16, 145, 152) stehen, daR Abblendlichter heute - vor allem bei asymmetrischem Licht - eine Reichweite von bis zu 70 m haben .der Angeklagte fährt einen VW Export Baujahr 1960}. Es kommt darauf jedoch nicht an.

Der Angeklagte hätte nämlich verhältnismäßig früh - nach wenigen hundert Metern - erkennen müssen, daß der von ihm auf der Gegenfahrbahn bemerkte Lastkraftwagen nicht fuhr, sondern stand. Er hätte weiter -— ebenso wie das der Fahrer eines hinter ihm fahrenden Wagens erkannt hat (UA 6) - erkennen müssen, daß in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts neben der Straße ungefähr in der Höhe des geparkten Lastkraftwagens noch ein Wagen hielt, dessen Abblendlicht auf die Straße hinaufleuchtete. Damit war für ihn eine unklare Verkehrslage gegeben, bei der er insbesondere auch damit zu rechnen hatte, daß sich in der Nähe der stehenden Fahrzeuge Menschen auf der Straße aufhielten. Diese unklare Verkehrslage mußte ihn - auch unter Berücksichtigung der an der späteren Unfallstelle bestehenden Sichtbehinderung durch die Beleuchtung der beiden dort stehenden Wagen {UA 6, 7) - zu einer erheblichen Ermäßigung seiner Geschwindigkeit - auf mindestens 50 km/h - und zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen. Bei einer so verringerten Geschwindigkeit wäre es zu dem Auf- und Abblenden durch den Führer des auf der Gegenfahrbahn stehenden lastkraftwagens nicht gekommen, weil es erst einsetzte, als der Angeklagte nur noch eine kurze Strecke von dem lastkraftwagen entfernt war (UA 5} und mit unverminderter Geschwindigkeit auf den etwa 60 m vor diesem Lastkraftvwagen stehenden Houter zufuhr /UA 3). Wäre der Angeklagte mit der nach der Verkehrslage gebotenen erheblich ver-

minderten Geschwindigkeit gefahren, hätte er, wie

die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellt (UA 6, 7), den mit seinen Armen winkenden Houter im Lichte der Scheinwerfer seines Vagens rechtzeitig erkennen und sich durch dessen Verhalten wenn nicht zum sofortigen Anhalten so doch wenigstens zu einer weiteren wesentlichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit genötigt schen müssen; denn jetzt würde sich ihn das mögliche Vorhandensein einer "besonders gefährlichen Verkehrslage geradezu aufgedrängt haben. Bei einer solchen weiteren Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hätte er, wie die Strafkammer

in unangreifbarer Weise darlegt, trotz der ungünstigen Sichtverhältnisse an der Unfallstelic den Getöteten wenn auch aus verhältnismäßig geringer Entfernung so doch so rechtzeitig erkennen können, daß er durch Bremsen oder durch Ausweichen nach rechts ein Anfahren hätte vermeiden können. ü

Die Strafkammer hat den Angeklagten also zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

b) Mit zutreffenden Erwägungen ist in dem Urteil auch dargelegt, daß der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und durch seine alkoholbedingte Fahrweise eine Gefährdung nicht nur des Getöteten, sondern auch des Houter und des Fahrers des auf der Gegenfahrbahn stehenden Lastkraftwagens herbeigeführt hat.

c) Nicht zu beanstanden sind auch die Strafzumes-

sungsgründe und die Entscheidungen über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Neifer