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BGH Urteil vom 24.11.1967 – 4 StR 480/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a.238_22212L URTEIL

in der Stralsache

gegen

den Landwirt und Brennereibesitzer Fritz rE (EEE

zus EEE >. DEP, genoren ar EEE 150° in Den

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel Bundesrichter Neiier

als beisitzende Richter,

Tandgerichtsrat EB in der Verhandlung; Bundesanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschzlt,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere $trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer bat das wiederaufgenommene Verfahren gegen den Angeklagten gemäß 8 3 des Straffreihcitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt. Die Revision des Angeklagten, dic Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüsen

a) Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Befaßt sich das Revisionsgericht nur mit einen Verfahrensverstoß und hebt es nur aus diesem Grunde auf, so ist das Erstgericht lediglich an die Auslegung der Verfahrensvorschrift gebunden, auf deren Verletzung die Aufhebung berunt; in der sachlichen und rechtlichen Be-

rteilung der Schuld- und Straffrage bleibt der Tatrichter entgegen der Ansicht des Vertceidigers hingegen frei. Im übrigen hat das Urteil des Reichsgerichts an keiner Stelle als "Aufhebungsansicht" zum Ausdruck gebracht, welche Schlußfolgerungen zu ziehen wären, wenn die Einlassung des Angeklagten zuträfe.

b) Die Ablchnung des Hilfsbeweisamtrages auf Anhörung des Bauern A 215 Zeugen mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei für die Kammer ohne Bedeutung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der weiteren Begründung der Kammer ergibt sich nämlich, daß die Iadung dieses Zeugen für sie deswegen entbehrlich war, wcil seinc Aussage nur dazu dienen sollte, die Einlassung des Angeklagten, der Radfahrer sei ihm auf dem Gehweg, nicht auf dem Klinkerstreifen entgegengefahren, zu bestätigen. Diese Einlassung wurde dem Schuldspruch aber ohnehin zu Grunde gelegt.

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a) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß der Radfahrer, wcil er verkehrswidrig auf dem Gehveg fuhr, nicht auf diesen bleiben werde, findet in den Tatsachenfeststellungen des Urteils keine genügende Stütze. Nach. ihnen wüßte der Angeklagte, daß die meisten Radfahrer diesen Gehvcg in beiden Richtungen benutzten; daß ein solcher Radfahrer den Weg nicht verlassen würde, wenn cin Kraftwagen auf der Straße entgegenkam, lag einerseits schon deswcgen nahe, weil der Gehweg gegenüber der Fahrstraßc und dem Klinkerstreifen deutlich erhüht und durch Bordsteine abgegrenzt var, andererscits auch deswegen, weil das Übervwechseln auf die andere Straßenseite immer mit Gcfahr für den Radfahrer verbunden blieb. Das Urteil 14ßt jedenfalls nicht erkennen, warum gerade für: den Angeklagten Veranlussung bestanden hat, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß der später Getötete sich an- “ ders verhalten sollte, Der Angeklagte durfte zumindest davon ausgehen, daß der Radfahrer nicht "unvermittelt", also ohne ersichtlichen Grund plötzlich den Gehweg verlassen werde. Soweit das Landgericht in diesem Zugammenhang offenbar die Auffassung vertritt, verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers schließe den Vertrauensgrundsatz regelmäßig aus, kann diese Ansicht keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen. Verkenrswidriges Verhalten räumt den Vertrauensgrundsatz nur insoweit aus, als entweder aus dem Verhalten des anderen eine allgemeine Verkehrsuntüchtigkeit erkennbar ist oder gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler cine damit zusammenhängende weitere Verkehrswidrigkeit erwartet werden muß (BGH VRS 26, 531). Dafür liegen aber nach.

den bisherigen Feststellungen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Der Ansicht der Strafkammer, dem Angeklagten wäre "dic Herabminderung seiner Geschwindigkeit bzw. das rechtzeitige Anhalten zuzumuten gewesen", kann daher nicht beigetreten werden.

b) Ein Freispruch durch den Senat ist gleichwohl nicht voranlaßt. Die Kammer wird noch zu überprüfen haben, ob der Tod des Radfahrers etwa durch Unaufmerksamkeit des Angeklagten verursacht oder doch mitverursacht worden ist. Das Urteil hat zwar schon jetzt festgestellt, daß der Angeklagte "das plötzliche Fahrmanöver acs Radfahrers - weil unvermutet - nicht bemerkt hat", obgleich außer dem Radfahrer überhaupt keine weiteren Verkehrsteilnehmer vorhanden waren. Es bedarf jedoch noch weiterer Fesösstellungen dahin, ob der Angeklagte auch bei pflichtgemäßer Beachtung seiner Fahrbahn den Unfall hätte vermeiden können. Da er mit einer Geochwindigkeit von nur 40 km/h fuhr und da die Beschädigungen scines Kraftwagens vorne links liegen, muß der Radfahrer eine nicht ganz kurze Zeit die Straße befahren haben, che er mit dem Auto zusammengestoßen ist. Die Strafkammer wird daher prüfen müssen, ob vom Angeklagten innerhalb dieser ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht einc Abvchrreaktion erwartet werden durft3. Diese konnte sowohl darin bestehen, daß er seinen Wagen durch Bremsen zum Stehen brachte wie auch darin, daß er auf der 4,15 m breiten und leeren Straße rechtzeitig nach rechts auswich. Schon nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, daß der Zusammenstoß damit verhindert oder doch in seinen Folgen dann so herabgemindert worden wäre, daß es nicht zu einer tödlichen Verletzung des Radfahrers kommen mußte. Eine verläßliche Beurteilung setzt jedoch dic Berücksichtigung der Bremsverzögerung des Unfall-

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fahrzeugs, der Geschwindigkeit des Radfahrers, der Strassenbeschaffenheit und der Krümmung der Kurve voraus, LS wird sich daher enpfehlen, einen in Weg-Zcit-Berechnungen erfahrenen Sachverständigen anzuhören, Auch wird es für die weitere Aufklärung nötig scin, Feststellungen darüber zu treffen, wie und wo der Angeklagte den Nachmittag vor dem Unfall verbracht hat. Die Strafzumessungserwägung;

dem Angeklagten könne nicht mehr nachgewiesen werden, unter Alkoholeinfluß gestanden zu haben, könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte vor der nächtlichen Fahrt Alkohol zu sich genommen hat. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nach den gesicherten Forschungsergebnissen der ärztlichen Wissenschaft schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 % außer der seelischen Enthemmung Störungen der Aufmerksamkeit, des Raumsehens und Reaktionsverzögerungen, bei 0,5 % auch verschwommenes Sehen beginnen (BGHSt 13, 83, 91; 278, 282; BGH VRS 17, 192, 193; 24,

369, 374; vgl. auch\ Blutalkohol 1967, 303; Gaisbaucr in k+ı 1967, 4 438).

Rotberg Börtzler Sanders ‚Spiegel Neifer