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BGH Beschluss vom 24.11.1967 – 2 StR 488/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2081 009

2_StR_488/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Siegfried s (EEE ::: TO , ceboren a: GE ' 935 in

DEE, zur Zeit in dieser Sache in 3trafhaft,

wegen Unterschlagung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß vom 18. Januar 1967 zu ändern, wird verworfen.

Gründe§

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Der Antragsteller wurde am 8. September 1966 vom Schwurgericht in Limburg wegen Unterschlagung, Diebstahls im Rückfall, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verkehrsunfallflucht verurteilt. Am 14. September 1966 hat sein Verteidiger Rechtsähwalt Cake auf Rechtsmittel verzichtet. Ein Gesuch des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 18. Januar 1967 mit der Begründung verworfen, daß der Rechtsmittelverzicht im Einverständnis des Angeklagten abgegeben und deshalb wirksam sei.

Der jetzt gestellte Antrag des Verurteilten, den Beschluß vom 18. Januar 1967 gemäß § 33 a StPO zu ändern, hat keinen Erfolg. Der Verurteilte behauptet, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. September 1966 nicht einverstanden gewesen zu sein, den Verteidiger vielmehr eindeutig mit der Einlegung der Revision beauftragt zu haben. Diese Behauptung ist indessen widerlegt. Aus den Stellungnahmen des Rechtsenwalts GilB; zu Aenen der Verurteilte abschließend gehört worden ist, ergibt sich, daß der Verteidiger bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht ohne oder sogar ge-

gen den Willen des damaligen Angeklagten, sondern

in dessen ausdrücklichem Einverständnis- handelte:

Er verzichtete, wie er es mit dem Angeklagten vereinbart hatte, auf Rechtsmittel erst, nachdem sich auch der andere Verteidiger, Rechtsanwalt Di, hierfür ausgesprochen hatte.

Der Beschluß vom 18. Januar 1967 beruht danach auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen. Es besteht deshalb kein Anlaß, ihn zu ändern.

Baldus willms Henning Müller Baumgarten