Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 21.11.1967 – 5 StR 564/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 062

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Kauffrau Gretchen ZB zetorene HB aus rw

dort geboren am WB 1310,

2. den Baukaufmann Max " GD =: va, geboren am EEE 307: SEE (Thüringen) ,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED =.: EEE

als Verteidiger der Angeklagten zZ»

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Ze wird das

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Janmuar 1967, soweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

Die Revision des Angeklagten MB wirä verworfen.

Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

-— Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Wie die Revision der Angeklagten ZgBin zutreffender Weise ausführt, hält die Begründung, mit der das Landgericht einen Ausschluß der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs.1 StGB verneint und nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens annimmt (UA S.38/39), der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie geht davon aus, daß die Angeklagte zur Taetzeit an einer manisch-depressiven Psychose litt. Über den Einfluß dieser krankhaften geistigen Störung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird gesagt, die Angeklagte sei nicht unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Darauf habe der Sachverständige "überzeugend ausdrücklich hingewiesen". Einsichts- und Hemmungsvermögen seien jedoch infolge der Krankheit "im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert" gewesen, "wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt" habe. Die bloße Berufung auf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen, deren Begründung nicht mitgeteilt wird, ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung (BGHSt 1,238; 8,113,118). Sie reicht daher nicht aus. Es kommt hinzu, daß die Wendung, die Angeklagte sei "mit den Schwankungen in ihrer Gesamtverfassung äußeren Einflüssen und Anstößen bis zur Durchsetzungsohnmacht ausgesetzt" gewesen, mit der Annahme einer bloßen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres vereinbar erscheint.

2. Die Revision des Angeklagten is ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Dr.Börker Herrmann