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BGH Urteil vom 21.11.1967 – 5 StR 392/67

5. Strafsenat

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2102 064

5 StR_392/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Former Heinz-Dieter W u zu: uw dort geboren an EB 935,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchter Notzucht

1

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.November 1967, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmenn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEEEED =: EEE

als Verteidigerin,

Justizobersekretär (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23.März 1967 wird verworfen.

Die Formel der angefochtenen Entscheidung wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht (statt versuchter "Unzucht") in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

— Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

§ 244 Abs.3 StPO ist nicht verletzt. Der Verteidiger hatte im Hilfsbeweisamtrag behauptet, die Zeugin Fe sei "Männerbekanntschaften zugetan und auch Männern gegenüber trotz ihres jugendlichen Alters aufgeschlossen". Diese Tatsachenbehauptung hat das Landgericht in den Urteilsgründen ohne Einengung oder Abwandlung als wahr unterstellt. Es hat sich damit streng an die Beweisbehauptung gebunden. In der Beweiswürdigung war die Strafkammer dagegen frei. Der Beschwerdeführer kann daher nicht verlangen, daß die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsachenbehauptung den nachteiligen Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin RB 205, den die Revision nachträglich gezogen wissen will.

Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, den als Zeugen benannten Klassenlehrer der Heidemarie Rd» zu hören. Was er bekunden sollte, deckte sich ohnehin mit dem Eindruck, den das Gericht von bestimmten Schwächen

der Zeugin gewonnen hatte,

II,

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

1. Fall Heidemarie RW.

Die Nötigungshanälung ist einwandfrei ausgewiesen. Die insoweit getroffenen Feststellungen können nicht mit der Behauptung angezweifelt werden, der Angeklagte habe der Zeugin nur aus dem Mantel helfen wollen. Nach den Urteilsgründen hielt der Angeklagte die Zeugin fest, so daß sie sich iosreißen mußte (UA S.3). Das ist Gewaltanwendung. Zuvor hatte der Angeklagte der Zeugin Gewalt angedroht, wenn sie sich nicht füge. Die Ernsthaftigkeit und Gefährlichkeit der Drohung durfte das Landgericht aus dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten folgern, zumal da der Angeklagte die Zeugin bereits mit einen Taschennesser bedroht hatte, das er mit dem Hinweis eingesteckt hatte, "Du glaubst nicht, wie schnell ich es wieder auf habe" (UA S.7 in Verbindung mit S.2),. Die Drohung, die der Angeklagte der flüchtenden Zeugin bei der Verfolgung nachrief ("du Biest, wenn ich dich erwische"), hat das Landgericht als Beweisanzeichen für den Nötigungsvorsatz verwertet. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Revision meint, das Landgericht hätte aus dieser Äußerung allein nicht auf den Notzuchtsvorsatz schließen dürfen. Das hat die Strafkamnmer auch nicht getan. Sie stellt vielmehr zusätzlich fest: Dem Angeklagten kam es bereits beim ersten Überfall auf den Geschlechtsverkehr an. Er verlangte ihn später im Neubau "mit dürren Worten" (UA S.6). Nachdem er das ernsthafte Sträuben der Zeugin "als solches erkannt hatte", ging er zu Gevraltanwendung und Drohungen über, obwohl die Zeugin sein Ansinnen klar und bestimmt abgelehnt hatte (UA S.7 in Verbindung mit S.6). Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die deutlich widerstrebende Zeugin mit Gewalt und Drohungen

zum Beischlaf nötigen wollen, stützt sich somit auf eine Gesamtheit ausgewiesener Einzelumstände. Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, daß einzelne Beweisanzeichen zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten.

Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorbringt, ist ebenfalls überwiegend tatsächlicher Art und damit unzulässig. Das Landgericht hat das anfänglich entgegenkommende Verhalten der Zeugin berücksichtigt. Es hat ihre Aussage eingehend und ohne Widersprüche gewürdigt.

2. Fall Monika TE.

Die Revision hält sich nicht an die festgestellten Tatsachen. Danach hat der Angeklagte Monika FW nur anfangs mit Heidemarie RB verwechselt, bei der er sich nach seiner Darstellung entschuldigen wollte. Das Landgericht nimmt dem Angeklagten seinen "Irrtum" (d.h. den behaupteten, nicht widerlegbaren Irrtum) nur bis zu dem Zeitpunkt ab, in dem die Zeugin TB ien ersten Schrei ausstieß (UA S.8,9). Alle weiteren Feststellungen des Landgerichts betreffen den nachfolgenden Geschehensablauf. Das gilt für die fortgesetzte Gewaltanwendung, den Umstand, daß der Angeklagte nicht flüchtete, als er seinen Irrtum erkannte und für die Äußerungen des Angeklagten, aus denen die Strafkammer Schlüsse auf die Absichten des Angeklagten gezogen hat. Die Urteilsgründe weisen aus, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatgerichts bestrebt war, die Zeugin mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen. Die Überzeugungsbildung selbst ist frei von Rechtsfehlern. Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf unzulässiger eigener Beweiswürdigung.

in

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.

4. Der Urteilstenor enthält ein Versehen. Der Angeklagte ist nicht wegen versuchter "Unzucht" verurteilt worden, sondern wegen versuchter Notzucht. Das weisen die Urteilsgründe unmißverständlich, u.a. auch durch den wiederholten Hinweis auf § 177 StGB aus (UA S.6,7,9). Der Senat stellt das richtig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Schmitt

Börker Herrmann