Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.11.1967 – 4 StR 473/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
n HSt: nein [e7) StGB § 247 In einer Privatklinik angestellte Krankenpflegerinnen, die in der Klinik wohnen und verpflegt werden, gehören nicht zum Gesinde im Sinne des § 247 StGB.
2130 038
Nachschlagewerk: ja
n
HSt: nein
[e7)
StGB § 247
In einer Privatklinik angestellte Krankenpflegerinnen, die in der Klinik wohnen und verpflegt werden, gehören nicht zum Gesinde im Sinne des § 247 StGB.
BGH, Urt. v. 17. November 1967 - 4 StR 473/67 - LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 473/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Krankenschwester Johanna W EEEEEEEEEEEEEEEENEEEED aus MD: dort geboren an B 314, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall.
.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 17. November 1967, an der teilsenommen
naben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sanders Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Em :.:
als Verteidiger, Justizangesteliter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 14. März 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf
die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Jiehstahl: im Rückfall in drei Fällen al: gefährii:he Gewohnheitsverbrecherin zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Tante der Angeklagten sei nicht von Amts wegen darüber vernommen worden, daß die bei der Durchsuchung vorgefundenen Bestecke schon früher im Besitz der Angeklagten gewesen seien. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Niederschrift hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Erörterung ihres auf die Vernehmung der Tante gerichteten Beweisamtrages auf deren Vernehmung ausdrücklich verzichtet, ebenso ihr Verteidiger. Infolgedessen brauchte sich dem Landgericht die Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Auf Grund des Verzichts der Angeklagten durfte es vielmehr davon ausgehen, daß die Vernehmung der Zeugin keine wesentlichen, die Angeklagte entlastenden,Tatsachen ergeben werde.
Die Nachprüfung des Urteils auf die ohne nähere Begründung erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Im Fall 1 {Privatklinik Sg) ergeben die Feststellungen zwar nicht eindeutig, daß die Angeklagte die Möglichkeit offen, daß sie sich diese befugtermaßen entliehen und später zugeeignet, also unterschlagen hat.
Durch die Einbeziehung dieser möglicherweise als IUnterschlagung zu beurteilenden Einzelhandlung in den fort-
‘Diebstahl und Unterschlagung!’ auch im Hinblick auf die Stralschärfung nach § 20 a StGB nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben kann. Für ihren Hang zu
Straftaten gegen das Eigentum ist eine Unterschla-
gung ebenso kennzeichnend wie ein Diebstahl.
Fehi gehi der Dinwand der Revision, die Stral-
verfolgung der Angeklagten in den Fällen 1 und 2 Privatklinik Sg und new) sei nach § 247 StGB unzulässig, weil die Geschädigten keine Strafanträge gestellt haben. Die Angeklagte war in der Privatklinik SD 215 Krankenpflegerin angestellt. Wenigstens zeitweise wohnte sie in der Klinik und wurde dort verpflegt. Als Krankenpflegerin gehörte sie jedoch nicht zum Gesinde im Sinne des § 247 StGB. Für die Auslegung dieses Begriffs sind die Anschauungen des Verkehrs und des gesellschaftlichen Lebens maßgebend. Gesinde sind hiernach Personen, die sich zur Verrichtung einfaher häusiicher und persönlicher Dienste oder zu niedrigen landwirtschaftlichen Arbeiten verdungen haben und mit dem Dienstherrn in familienähnlicher Gemeinschaft zusammenwohnen ’RGSt 13, 14 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 247 StGB und RGSt 74, 373): Gewerbliche Arbeiter und Angestellte, sowie Personen, Gie zur Verrichtung von Diensten höherer Art angestellt sind, wie Krankenpfiegerinnen, sind demnach kein Gesinde im Sinne jener Vorschrift.
Die Strafschärfung nach § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen ebenfalls keinen rechilichen Bedenken. Auch der Hang zu Straftaten
ngeren Ausmaßes gegen das kigentum kann die Ge-
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"lichkeit des Täters begründen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18, November 1954 - 4 StR 514/54 -\. Dabei kommt es nicht nur auf den Wert der entwendeten Sachen an, sondern auch aul[ die sonstigen Tatumstände. Hier hat das Landgericht insbesondere mit Recht berücksichtigt, daß die Angeklagte immer wieder ihre Arbeitgeber, Inhaber von Privatkrankenanstalten, sowie ihre Mitarbeiterinnen bestiehlt, die ihr als Krankenpflegerin besonderes Vertrauen entgegenbringen. Auch hat die Angeklagte durchweg nicht nur ganz geringwertige Gegenstände gestohlen. Die versilberten Bestecke eines Krankenhauses, das goldene Halskettchen einer Mitarbeiterin, Decken und Bettwäsche stellen vielmehr Sachen von einem gewissen Wert dar. Das Landgericht hat somit die Gefährlichkeit der Angeklagten mit Recht bejaht, da es für wahrscheinlich hält, daß die Angeklagte auch in Zukunft und auch nachdr ätrafverbüßung ähnliche Straftaven begehen werde.
Rotberg Mayr Sanders Spiege. Neifer