Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.11.1967 – 4 StR 459/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21239 035 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 459/67 URTEIL
re en
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann und Fernsehmechaniker Johann R (ED
aus BEE: schoren an EEE 192: in rn:
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat in der Sitzung vom 17. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. April 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Der Angeklagte fuhr am 16. Juli 1966 mit seinem Kombiwagen Ford 20 M auf der Bundesstraße 1 von Unna kommend in Richtung Werl durch die geschlossene Ortschaft Büdenich, in der die Geschwindigkeit durch amtliche Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt ist. Seine Geschwindigkeit betrug über 100 km/h. Die Fahrbahn, die 8 m breit ist und neben der ein Randstreifen verläuft, ist mit einer Rauhasphaltdecke verschen. Sie war trocken.
Vor dem Wagen des Angeklagten wollten die beiden Kinder Edith und Regina Dggp die Fahrbahn von links nach rechts - in seiner Fahrtrichtung gesehen — überqueren.
Er bemerkte sie in einer Entfernung von etwa 40 m, bremste sofort ab und lenkte seinen Wagen etwas nach rechts, Konnte es indes nicht verhindern, daß er die Kinder anfuhr. Sie wurden frontal von dem Fahrzeug erfaßt, gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die zerbrach, und dann Über eine Entfernung von mehr als 30 m an den rechten Fahrbahnrand geschleudert. Dabei erlitten sie schwere Verletzungen) denen sie noch auf dem Transport ins Krankenhaus erlagen.
II, 1. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Hilfbeweisamtrags. Mit diesem Antrag sollte bewiesen werden, daß die auf der Unfallskizze vermerkte rechte Bremsspur von 62,95 m bis zu dem Teil, in dem parallel dazu eine linke Bremsspur von 36,50 m verläuft, nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten, sondern von einem anderen Fahrzeug herrühre; die Strafkammer hatte nämlich aus der Länge der
Bremsspur von 62,95 m Schlüsse auf die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit gezogen.
Soweit der Angeklagte sich unter a) des Antrages auf die "Auswertung (optimale Vergrößerung)" der bei den Akten befindlichen Lichtbilder durch ein fotochemisches Institut der Technischen Hochschule in Aachen oder München oder des Bundeskriminalamts in Wiesbaden bezogen hat, sollte der Antrag der Vorbereitung der unter b) und c) beantragten weiteren Sachverständigengutachten dienen. Die Strafkammer hat ihn mit Recht abgelehnt. Ihr lagen bereits Vergrößerungen der an der Unfallstelle aufgenommenen Lichtbilder vor, die das Fotolabor des Verkehrsüberwachungszuges der Polizei in Arnsberg nach den Anweisungen des Sachverständigen Busche angefertigt hatte. Diese Vergrößerungen waren hinreichend deutlich; aus ihnen ergab sich sogar, daß die Bremsspur der linken Räder des Fahrzeugs des Angeklagten nicht erst 36,50 m vor dem Haltepunkt des Fahrzeugs, sondern, wenn auch nur ganz schwach sichtbar, erheblich früher begann. Die Kammer durfte daher davon ausgehen, daß weitere Vergrüößerungen der am Unfallort aufgenommenen Lichtbilder nicht geeignet waren, etwas im Sinne des Beweisamtrags zu ergeben.
Den Beweisamtrag zu b) und c), der auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger abzielte, hat die Strafkammer mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei.
Die Feststellung, daß die rechte Bremsspur von 62,95 m in ihrer ganzen länge von dem Fahrzeug des Angeklagten stammt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum getroffen, Sie hat zu dieser Frage zwei Kraftfahrzeug-
sachverständige und als Zeugen die Polizeibeamten Hofe und BI gehört, die den Unfall aufgenommen haben. Ihr lagen dabei auch die Vergrüößerungen der von der Bremsspur aufgenommenen Lichtbilder vor, auf denen die Bremsspur der linken Räder des Kraftwagens des Angeklagten nicht erst 36,50 m vor dem Haltepunkt des Fahrzeugs einsetzt, sondern schon "erheblich früher", wenn auch nur "ganz schwach" sichtbar. Insbesondere der Sachverständige BI hat eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, daß nur die Bremsspur der rechten Räder auf eine Strecke von 62,95 m deutlich zu erkennen ist, während die linken Räder nur auf eine Strecke von 36,50 m eine deutliche Bremsspur hinterlassen haben.
Auf Bremsversuche mit dem Fahrzeug des Angeklagten kam es in diesem Fall nicht an. Die Sachverständigen haben nämlich die der Berechnung der von dem Anfigeklagten gefahrenen Geschwindigkeit :zu&grunde liegende Bremsverzögerung nicht allein auf Grund des Typs des Unfallfahrzeugs und der von diesem bislang gefahrenen geringen Kilometerzahl errechnet. Es mag durchaus zutreffen, daß der Bremsverzögerungswert für ein Kraftfahrzeug weder typen- noch altersmäßig feststeht (vgl. BGH VRS 27, 119, 121). Die Sachverständigen haben jedoch außerdem noch die Straßenverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit berücksichtigt. Der Sachverständige Busche hat zudem ausgeführt, daß das optische Bild der von dem Wagen des Angeklagten herrührenden Bremsspur nur mit einer Bremsverzögerung von mindestens 6,5 m/sec® vereinbar sei; er hat also nicht nur allgemeine Berechnungen angestellt, sondern sich gerade mit der von dem Wagen des Angeklagten herrührenden Bremsspur auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - in Übereinstimmung mit
beiden Sachverständigen - die Durchführung von Bremsversuchen mit dem Wagen des Angeklagten für überflüssig gehalten hat.
Im übrigen hat die Revision nichts dafür dargetan, daß die Sachkunde der beiden früheren Gutachter zweifelhaft sei, daß die Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder Widersprüche enthielten oder dafür, daß die beantragten neuen Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren Gutachter überlegen sind. |
2. Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Angeklagte mit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre. Dabei hat sie entgegen der Meinung der Revision dem Angeklagten mit Recht keine Schreckzeit zugebilligt.
Eine Schreckzeit kommt im allgemeinen einem Kraftfahrer nicht zugute, wenn innerhalb eines Ortes ein Hindernis vor ihm auftaucht (BGH VRS 25, 51). Ganz abgesehen davon hat aber ein Fahrer, der auch sich selbst verkehrswidrig verhält, z. B. zu schnell fährt, eine Schreckzeit nicht zu beanspruchen (ständige Rechtsprechung, so schon RGSt 65, 135, 142; BGH VRS 7, 449 und RdK 1955, 10; vgl. auch BGH DAR 1955, 229; Floegel/Hartung, 16. Aufl. 1966 Rn. 42 zu § 1 StVO mit weiteren Entscheidungshinweisen).
Die Annahme einer Reaktionszeit einschließlich Bremsansprechzeit von nur 0,8 Sekunden hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat diese Reaktionszeit nach der Bremsspur von mindestens 18 m vor der Unfallstelle unter Berücksichtigung der von
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dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h errechnet. Bei einer längeren Reaktionszeit würde da immer eine Brensspur von mindestens 18 m vor der Unfallstelle bleibt, nur zu folgern sein, daß der Angeklagte die Kinder in einer größeren Entfernung als etwa 40 m gesehen hat.
‘Mithin ist die Revision, da auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden sind, zu verwerfen. Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Neifer