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BGH Beschluss vom 15.11.1967 – 4 StR 428/67

4. Strafsenat

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2107 028 BUNDESGERICHTSHOF '

4 StR 428/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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in N

wegen Besitzes von Diebeswerkzeug.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. November 1967 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Mai 1967 wird als unbegründet verworfen. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes fällt jedoch weg.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Diebeswerkzeug in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Gaspistolen sind, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Mai 1965 waffenscheinpflichtig. Zugunsten des Angeklagten nimmt es aber an, daß ihn.:dies nicht bekannt gewesen sei. Daher hat es ihn nur wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Den Feststellungen ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, daß die Unkenntnis des Angeklagten, der am 26. Juli 1966 aus der Strafans tait entwichen war, auf Fahrlässigkeit beruhte. Da bis zum

30. April 1965 in Nordrhein-Westfalen Gaspistolen ohne Waffenschein geführt werden durften, sind solche Feststellungen auch nicht zu erwarten. Daher muß die tateinheitliche Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Einziehung der Gaspistole ist im Ergebnis gerechtfertigt. Auch eine Waffe kann Diebeswerkzeug sein (BGHSt 8, 110). Die Feststellungen ergeben, daß die beim Angeklagten vorgefundene Gaspistole ebenso wie die anderen Werkzeuge zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt war. Sie konnte daher nach § 245 a Abs. 3 StGB ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse eingezogen

werden.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Die tateinheitliche Verufteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Die Revision ist daher mit der erörterten Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO\.

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