Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 15.11.1967 – 4 StR 123/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 029 BUNDESGERICHTSHOF
A StR 123/67 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans Werner H 8 :u: «iD. geboren am EB 1924 in Eu:
wegen Unterschlagung:
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwaits in der Sitzung vom 15. November 1967 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts genäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen. Er hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Das Landgericht Essen hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 14. November 1966 als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden sei. Der Angeklagte hat nach § 346 Abs. 2 StPO Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gestellt. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die Bchauptung des Beschwerdeführers, er habe die Revisionsschriit am letzten Tage der Einlegungsfrist, dem 21. November 1966, spät abends selbst in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingevorfen, ist unbewiesen geblieben. Der von ihm dafür benannte Zeuge Heinz NED nat sie nicht bestätigen können. Er hat zwar den Angeklagten eines Abends im Oktober oder November 1966 nach Essen gefahren, den genauen Tag dieser Fahrt konnte er jedoch nicht angeben. Es ist daher davon auszugehen, daß die Revisionsschrift, wie der Eingangsstempel ausweist, erst am 22. November 1966 beim Landgericht eingegangen ist. Ein Versehen ist, wie der mit der Stempelung der im Laufe der Nacht eingegangenen Schriltstücke betraute Justizwachtmeister
dienstlich versichert hat, nahezu ausgeschlossen. Die Revision ist somit vom Landgericht zu Recht als verspätet verworfen worden.
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