Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.11.1967 – 5 StR 552/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 058€
5_ StR 552/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz FB zus SB, geboren emB9 1929 in ruuuump,
wegen Meineides
An
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . w als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
'Justizobersekretärn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23.Juni 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründ e
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß "der Offenbarungsschuldner auch dann einen Meineid leistet, wenn er das Vorhandensein eines weiteren Vermögensstückes vorspiegele und damit den Gläubiger irreführe" (vgl. dazu BGHSt 7,375 ff). Die Strafkammer nimmt des- weiteren mit Recht an, daß unter den "verlangten Angaben" in § 807 Abs.2 ZPO nur solche zu verstehen sind, die der Schuldner nach § 807 Abs.1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126 ff). Dazu gehören aber gemäß § 807 Abs.ı Satz 2 ZPO auch Angaben über solche Vermögenswerte, deren Veräußerung der Anfechtung unterliegen würde, falls die sie betreffenden Angaben eines Schuldners richtig wären, weil dann der Gläubiger die Veräußerung als ihm gegenüber unwirksam anfechten und Rückgewähr verlangen könnte (§§ 1, 3, 7 Anft). Auch darüber - das hat das Landgericht verkannt - waren vom Angeklagten "Angaben verlangt". Nicht darauf kam es an, ob hierunter die entgeltliche Veräußerung eines Vermögenswertes (hier der Wäscheschleuder) an einen Dritten fällt. Vom Angeklagten "verlangt" war auch die "Angabe", ob er in anfechtbarer Weise über sein Vermögen einschließlich der Wäscheschleuder verfügt hatte. Die Angaben hierüber waren nicht nur falsch, wenn er Anfechtungsmöglichkeiten verschwieg;,
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sondern auch wenn er sie vorspiegelte. War eine solche in Wirklichkeit nicht vorhanden, so hätte er, wie der Generalbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, die Frage Nr.31 des von ihm beschworenen Vermögensverzeichnisses
mit "keine" beantworten müssen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting
(SA