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BGH Urteil vom 14.11.1967 – 5 StR 551/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 057

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Glas- und Gebäudereiniger Wilhelm V m

aus 7, geboren am EEEEEEED 19.5 in rum,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Körperverletzung

A y x {

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor Gin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär in

. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 12.Mai 1967

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, zunächst in vollen Umfange eingelegt, ist nachträglich wirksam auf die Verurteilung im Fall Gfpreschränkt worden. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, hat damit aber keinen Erfolg. |

1. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen enthalten den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Das gilt.sowohl wegen der Lähmung des linken Armes’und des linken Beines, die GB davongetragen hat, als auch wegen der dauernden Entstellung ‘durch dje"lähmung seiner linken Gesichtshälfte. Zwar hat das Landgericht nicht feststellen können, daß der Vorsatz des Angeklagten sich auf diese schweren Folgen der von ihm begangenen Körperverletzung erstreckt hätte. Das ist aber zur Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt in dieser Beziehung Fahrlässigkeit. Sie liegt darin, daß der Ingeklagte, der nur mit einem beliebigen festen Gegenstand, etwa seinem Schlüsselbund, zuschlagen wollte, seine Aufmerksamkeit nicht darauf: gerichtet hat, daß er seine Pistole ergriff. Diese Pistole war von äußerst gefährlicher Beschaffenheit. Der Angeklagte hatte sie durch Umarbeitung einer Gas- und Alarmwaffe hergestellt. Er hatte den massiven Teil des Laufes entfernt, den übrigen Teil des Laufes aufgebohrt und in diese Bohrung ein Eisenröhrchen eingesetzt, das er mit einem Alleskleber befestigte und das deshalb nicht ganz fest saß. Abzugseinrichtung und Hahnspannung waren defekt; Schüsse konnten nur dadurch abgegeben werden, daß man den Hahn

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spannte und vorschnellen ließ. Diese schadhafte und deshalb gefährliche Waffe .hette.der Angeklagte mit einer Randfeuerpatrsne geladen, deren Zündsatz leichter explodiert als der Zündsatz anderer Patrcnen. Das alles wußte. der Angeklagte. Er hatte mit dieser Waffe unmittelbar vor der Tat Schießübungen veranstaltet. Daß sich aus einer solchen Pistole, wenn mit ihr kräftig‘ zugeschlagen wird, ein Schus Zösen kenn, vwäre für ihn vorhersehbar gewesen. Da er wußte, daß er diese Waffe in der Tasche hatte, war ihm zuzumuten, sich vor dem Zuschlagen zu vergewissern, op der "beliebige feste Gegenstand", den er aus seiner Tasche holte, nicht gerade diese Pistole war. Daß er sich davon nicht überzeugte, hält der Serat, anders als die Bundesanwaltschaft, für fahrlässig.

2. Der Angeklagte handelte auch nicht in Notwehr. Da er dem Cl nach den Teststellungen der Strafkammer körperlich "offensichtlich überlegen" war, brauchte er ihn nicht zu schlagen, un sich von ihm loszumachen. Keinesfalls mußte er ihn zu diesem Zweck mit einem festen Gegenstand schlagen. Er hat die erforderliche Verteidigung auch nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten. Was die Revision kierzu ausführt, entfernt sich von den festgestellten Tatsachen.

3. Auch im übrigen erschöpfen die Ausführungen der Revision sich in unzulässigen Angriffen gegen

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die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler

aufgedeckt.

Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting