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BGH Urteil vom 27.10.1967 – 4 StR 419/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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213n 034 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafisache

gegen

l. den Kaufmann Albin Mo — 5) aus KB: geboren am EEE 1511 ir vum:

2. den Kreissparkassenamtmann i.R. Rudolf vr EEEB-

GB zu: 1@®; zevoren ar 1305 in u,

wegen Beihilfe zum Betrug u:2.

- 2.

Der A, Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 27. Oktober 1967 in der Sitzung vom 15: November 1957, an denen teilgenommen

haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten VB und riB-1 wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12, Juni 1967 aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind. Aufgehoben werden auch die Feststellungen, die den Angeklagten ip petreffen.

Der Angeklagte TE virä freigesprochen.

Soweit die Sache den Angeklagten WW betrifft. wira sie zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land=- gericht Paderborn zurückverwiesen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten roEn- ) entstandenen ausscheidbaren Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten WÜRD hat das Landgericht zu befinden.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten VgB vegen Beihilfe zum Betrug zu drei Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. und sen Angeklagten Pimp vesen einfacher Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt.

Beide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten we

Die bisherigen Feststellungen vragen den Schulädspruch wegen Beihilfe zum Betrug nicht.

Des Betrugs oder der Beihilfe zum Betrug macht sich nur schuldig, wer bei seiner die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllenden INandlung weiß oder mindestens damit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß infolge der Täuschungshandlung das Vermögen eines anderen geschädigt wird. Das ist bisher nicht ausreichend dargetan

Das Vermögen der Bank für Absatzfinanzierung ist zwar dadurch geschädigt worden, daß sie am 28. Februar 1964 dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Marmorwerk Lage ein Darlehen von 100.000 DM gewährte, ohne dafür irgend eine, von ihr erwartete und zur Bedingung für die Darlehensgewährung gemachte Sicherheit zu erlangen. Die Urteilsfeststellungen schließen aber die Möglichkeit nicht aus, daß WEB. üer allerdings an der Täuschungshandlung teilgenommen hat, der Überzeugung war, die Bank erhalte für ihr Darlehen eine ausreichende Sicherheit.

Dem Urteil zufolge konnte die Kenntnis: VD»: dzvon nicht festgestellt werden, daß der Mitangeklagte a Ki sämtlicherin Rede stehenden Maschinen auch dem Banco Ef :ur Sicherheit übereignet hatte (VA S. 19). Insoweit hat das Landgericht gegen VD keinen Vorwurf erhoben.

Das Landgericht geht weiter auf Grund der jedenfalls für unviderlegt erachteten, wenn auch bisher offenbar nicht nachgeprüften Behauptung des Angeklagten Tip davon aus, daß die Planierraupe Caterpillar und die Kopfladeraupe Alis-Chalners vor dem Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 von der Norddeutschen Kundenkreditbank, die bisher daran üas Sicherungscigentum hatte, freigegeben worden seien (UA S. 35). Der Bank für Absatzflinanzierung sollte zu ihrer Sicherung gemäß dem Vertrag vom 28. Februar 1964 das Eigentum - außer an diesen beiden eben genannten Maschinen - nur noch an einer Mulde REO, einem Tiefladeanhänger TPK und einem Raupenbagger Dolberg übertragen werden. Mit den übrigen Feststellungen ist der Satz (UA S. 21; nicht zu vereinbaren, vo habe keinen Zweifel daran gehabt, daß es sich bei den in dem Vertrag vom 28. Februar 1964 genennten Maschinen um die "5 von ihm gelieferten" Maschinen gehandelt habe. In Wirklichkeit hatte das Marmorverk Lage den Raupenbagger Dolberg, der unter Nr. 5 aufgeführt ist, im Januar 1963 von der Firma ii oo worben und der diesen Kauf finanzierenden Teilzahlungsbank TiegBünereignet (UA S. 18). Im Urteil ist an keiner Stelle erwähnt, > habe gewußt, daß das Eigentum an diesem Bagger noch im Februar 1964 der Teilzahlungsbank Ye zustand.

Das Urteil 1äßt daher die Möglichkeit offen, daß gu» beim Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 nur

hinsichtlich der unter den Nrn. 3 und 4 genannten Maschinen, der Mulde REO und des Tiefladeanhängers TPK, bewußt unwahre Angaben gemacht hat. Offenbar

- jedenfalls ist bisher das Gegentcil nicht Teutgestellt - hat es sich gerade bei diesen beiden Maschinen um die am wenigsten wertvollen gehanäcolt. Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob nicht Vs» der Auffassung war, die Bank für Absatzfinanzierung werde für ihr Darlehen durch die Übertragung des Sicherungseigentuns an den drei anderen Maschinen ausreichend gesichert.

Mit Recht führt das Landgericht aus (UA S. 35), die Tatsache, daß VB später die Forderung der Bank für Absatzfinanzicerung aus dem Vertrag vom 28. Februar 1964 bezahlt habe, berühre seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht. Sollte sich VB an 28. Februar 1964 der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht haben, so würde die spätere Zahlung in äer Tat nur eine Wicdergutmachung darstellen, die "nur im Rahmen der Strafzumessung bedeutsam" ist. Aus dem späteren Verhalten Vs: sind aber Rückschlüsse darauf möglich und zulässig, ob er am 28. Februar 1964 mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

Andererseits wird das Landgericht prüfen müssen, ob nicht WG veim Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 die sachlich unwahren Angaben über das Eigentum an dem Raupenbagger Dolberg mit bedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gemacht hat. Sollte er die Behauptung, der Raupenbagger Dolberg stehe "im kißdntum der Lieferfirma" - womit entgegen dem Wortlaut des Vertrags und dcm Zusammenhang seiner einzelnen Bestimmungen das tigentum des Marmorwerks Lage gemeint gewesen sein soll (UA S. 17 unten) - in Kenntnis der schwierigen Lage des

Marmorvrerks und des Geschäftsgebarens des Mitängeklngten ZB :infacıh aufs Geratevohl gemacht haben, so läge insoweit die Annahme des bedingten Vorsatzes um so näher, als er hinsichtlich der Hulde und des Tiefladeanhängers die Bank nach den bisherigen Feststellungen mit bestimmtem Vorsatz getäuscht hat.

ie m eb

Die Revision den Angeklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Anfertigung der Entwürfe, die der Angeklagte als Leiter der llauptzweigstelle der Kreissparkasse für das Marmorverk Lage vorgenommen hat, eine in das Amt des Angcklagten einschlagende liandlung gewesen sei-

Amtliche Aufgabe des Angeklagten war es, dem Marmorwerk bci dem Ausfindigmachen von Geldgebärn behilflich zu sein. Soweit sich der Angeklagte in die Verhandlungen mit dem Finanzmakler StB una mit den von diesem beigebrachten Geldgebern einschaltete, um diese zum Abschluß von Kreditverträgen mit dem Marmorwerk zu gewinnen, wurde er in amtlicher Eigenschaft tätig. Dic Bezichungs die zwischen diesem Gewinnen von Geldgebern und dem Anfertigen von Entwürfen für die Schuldverpflichtungen bestand, war aber nicht - wie das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 14, 123 meint - derartig eng, daß auch die Entwurfsamtertigung als in das Amt des Angeklagten einschlagend angesehen werden könnte. In der in dem genannten Urteil angeführten Entscheidung RGSt 77, 75/76 ist eine "in das Amt einschlagende" Ilandlung eines Beamten dann angenommen worden, "wenn sie in den Kreis der Obliegenheiten fällt, die ihm durch die maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften übertragen worden sind,

oder wenn er sic nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann"; diesen liandlungen ist als

das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllend eine Betätigung gegenübergestellt worden, "die einer solchen Amtstätigkeit nur gleichgeartet ist oder mit dem

Amt oder Dienst in einer nur äußerlichen, losen Be-- ziehung steht". Im übrigen waren jedenfalls die Sachverhalte, die dem Urteil BGHSt 14, 123 und den darin angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde lagen, wesentlich anders als der jetzt zu beurteilende. Diesem letzteren sind vielmehr die Sachverhalte vergleichbar, mit denen sich die Entscheidungen BGliSt 11, 125; 18, 59 und 18, 263 befassen. In diesen Fällen hatten dic damaligen Angeklagten für Personen, mit denen sie dienstlich zu tun hatten, bestimmte Urkunden angefertigt; der Bundesgerichtshof hat jeweils entschieden, daß diese Tätigkeit nicht in das Amt der Angeklagten einschlug. Ebenso liegt es in der vorliegenden Sache, Die "Entwürfe für die Schuldverpflichtungen mit Bewilligung der grundbuchlichen Sicherungen

und den Eintragungsamträgen beim Grundbuchamt" hätte sich das Marmorwerk Lage ebenuogut auch von einer anderen Person, etwa einem Notar oder einem Rechtsanwalt, anfertigen lassen können. Dem Angeklagten als dem Leiter der Sparkassenzweigstelle war die Anfertigung der Entwürfe weder durch Gesetz oder Dienstvorschriften übertragen noch war er dazu nur vermöge seiner amtlichen Stellung in der Lage. Er nahm auch dadurch, daß gerade er und nicht eine andere Person die Entwürfe anfertigte, auf das Zustandekommen und die Durchführung der Kreditverträge in keiner Weise bestimmenden Einfluß.

Der Umstand, daß der Angeklagte die Entwürfe gegen Entgelt ohne Genehmigung dieser Nebentätigkeit durch seine Dienstvorgesetzten angefertigt und daß er sich

dadurch dienstlich veriehlt hat, kann nichts daran ändern, daß disse Tätigkeit nicht in sein Amt einschlug (R6St 77, 75, 77; BGHSt 11, 125, 129; 18, 59, el}:

Da somit der Angeklagte den Tatbestand des § 331 StGB nicht erfüllt hat, muß er unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel