Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 27.10.1967 – 4 StR 345/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2124 068 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_ 345/67
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Herbert ı EEE zus TB SCHE zcvoren an GEB 1925 ir rn
wegen Meineides.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr, Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt en
für Recht erkannt:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win der Verhandlung, Justizhauptsekretär ED vei der Verkündung
als Urkundsbeante:. der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1967
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschverde ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge greift durch.
a) Die Verurteilung wegen eines am 18. Januar 1965 als Offenbarungseid geleisteten Meineides scheitert daran, daß die innere Tatseite nicht ausreichend und unter Mißachtung von allgemeinen Erfahrungssätzen festgestellt ist. Das letztere gilt vor allem für die Ansicht der Strafkamner, in dem unentschuldigten Fernbleiben des Angeklagten von seiner Arbeitsstelle liege eine "konkludente Kündigung dcs Arbeitsverhältnisses", wobei diese "unabhängig von dem Umstand" sei, daß der Angeklagte seine Papiere und sein Arbeitsgerät bei der Firma beließ. Die Erfahrung aller Gerichte zeigt immer wieder, daß unter Arbeitern die weit verbreitete, wenn auch rechtlich nicht zutreffende Auffassung besteht, daß das Arbeitsverhältnis erst mit der Aushändigung der Arbeitspapiere beendet sei. Das trifft insbesondere zu für Arbeitnehmer, die, wie der Angeklagte, "unregelmäßig als Bauarbeiter oder als Gelegenheitsarbeiter auf Großmärkten!" Gelderwerb suchen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob nicht auch der Angeklagte dieser irrigen Auffassung war, wobei insoweit auf den Tag der
Eidesleistung und auch auf die damals für den Angeklagten besonders günstige Lage am Arbeitsmarkt abgestellt werden muß. Daß der Angeklagte am 18. Februar 1965, also einen Monat später, als er seine Papiere und den Restlohn bei
der Firma abholte, von der Möglichkeit weiter zu ärbeiten, "keinen Gebrauch machte", besagt nicht notwendig auch etwas für seine inneren Vorstellungen am 18. Januar. Da er bei Anhelten der Wetterrrhinderung mit zeitweiser Einstellung der Arbeit auf dem Bau und Schlechtwettergeld rechnen konnte, wären uuch die Schlüsse nur mit Vorsicht möglich, die das Landgericht aus der Einlassung des Angeklagten gezogen haben könnte, er sei deswegen nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil es ihm bei der im Freien zu verrichtenden Arbeit zu kalt und naß gewesen sci.
Auch die Hilfserwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte zumindest angeben müssen, daß er "augenblicklich" nicht arbeite und "deshalb keinen Lohnanspruch" habe, muß an der mangelnden Feststellung der inneren Tatseite scheitern. Das Urteil läßt bisher nicht erkennen, daß der Angeklagte wußte oder hätte wissen müssen, daß er zu diesen Angaben über die zeitweise Unterbrechung der Arbeit überhaupt verpflichtet war. Im übrigen übersieht das Landgericht, daß der Angeklagte am Tage der Eidesleistung noch einen Restlohnanspruch für die Zeit bis zur Einstellung..der Arbeit hatte. Dafür, daß etwa der Angeklagte von dem Richter, der den Offenbarungseid abnahm, darauf hingewiesen worden ist, was er in dieser Hinsicht im einzelnen angeben mußte, ergibt sich aus dem Urteil nichts. In diesen Zusammenhang wäre es angebracht, wenn die Strafkamnmer den Beweggrund festgestellt hätte, der den Angeklagten veranlaßt haben könnte, im Vermögensverzeichnis ohne jede Ein-
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schränkung anzugeben, er sei bei der Firma Sommer beschäftigt. Bisher ist jedenfalls ein verständiges Hotiv dafür nicht ersichtlich. Indessen kann nur nach erfolgter Aufklärung der Absichten des Angeklagten auch die innere Tatseite des ihm vorgeworfenen Eidesvergehens zuverlässig beurteilt werden.
b) Die Strafzumessung begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht verwertet dort ausdrücklich auch den Umstand, daß der Angeklagte "bereits mehrfach gegen die Rechtsordnung verstoßen hat". Ohne Mitteilung der insoweit berücksichtigten Vorstrafen ist das Revisionsgericht jedoch nicht in der Lage, eine Überprüfung der tatrichterlichen Strafbemessung vorzunehmen.
53. Soweit das schriftiiche Revisionsvorbringen des Verteidigers weiter darauf hinzielen sollte, auch das Vorliegen eines nur fahrlässigen Falscheides in Frage zu stellen, wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine Auffassung vorzutragen.
Rotberg Börtzler . Mayr
Sanders Spiegel