Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 24.10.1967 – 1 StR 472/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_472/67 BESCHLUSS 20:1 006 VER ANcH

in der Strafsache

gegen

1. den Koch Heinrich St aus .„ geboren am EEE :939 in = ‚ Kreis K

2. die Stenokontoristin Monika Ss t ,‚ geborene » KO: geboren am 1940 in D

wegen Diebstahls u.a.

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 24. Oktober 1967 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.Juni 1967 im Fall 11der Anklage und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe§

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Zum Fall 11. ‚ger Anklage (Betrug zum Nachteil des Inhabers des Stadtbadeafös in Kb) enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Das hat der Generalbundesanwalt

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im Antrag von 25. September 1967 zutreffend dargelegt.

Im übrigen ist die Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, offensichtlich unbegründet. Auch hierin stimmt der Senat dem Generalbundesanwalt zu.

Hübner Loesdau Mai

Pikart Pfeiffer