Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 24.10.1967 – 1 StR 462/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 462/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen.
den Kaufmann Eberhard H END zu: ED, geboren am 1 915 in ME Sschiesien, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 24. Oktober 1967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. März 1967 wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs
im Fall Nr. 21 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferiegt.
im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm werden die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 31. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, sowie weitere 4 Tage der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
gründe§
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Im Fall Nr. 21 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, daß die Firma MW sich das Eigentum an den gekauften Gegenständen vorbehalten hatte, der Angeklagte also rechtlich nicht imstande war, das Zigentum auf VD zu übertragen. Es ist auch nicht zu erwarten, daß eine solche Feststellung in einer neuen Ver-
handlung getroffen werden kann. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen Bei der großen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen hat der Wegfall dieser Verurteilung auf die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßnahme "keinen Einfluß. |
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Hübner TE Fischer \ Loesdau
Pikart Pfeiffer